Apples “Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“ wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt, nachdem Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 vorgingen

Apples “Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“ wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt, nachdem Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 vorgingen

Apples “Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“ wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt, nachdem Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 vorgingen

Am 26. September 2013 hat der 2. Nichtigkeitssenat des Bundespatentgerichts über zwei – miteinander verbundene – Klagen der Motorola Mobility Germany GmbH und der Samsung Electronics GmbH gegen das Europäische Patent 2 059 868 mit dem Titel „Portable Electronic Device for Photo Management“ (in der deutschen Übersetzung: „Tragbares elektronisches Gerät zur Foto-Verwaltung“) der Fa. Apple Inc. entschieden. Das angegriffene Patent wurde sowohl in der erteilten Fassung als auch in der Fassung der acht Hilfsanträge für nichtig erklärt.

Das Gericht beurteilte den Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung als gegenüber dem Stand der Technik (insbes. WO 03 / 81 458 A1“Lira“) nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend.

Die vorgelegten Hilfsanträge, die Ergänzungen zu den in Frage stehenden Merkmalen enthalten, hat das Gericht nicht anders bewertet. Für die am engsten gefassten Hilfsanträge wurde als Stand der Technik eine als Video festgehaltene Präsentation des iPhone durch den damaligen Apple-CEO Steve Jobs am 9. Januar 2007 herangezogen. Das Streitpatent hatte zwar durch insgesamt sieben beanspruchte Prioritäten einen älteren Zeitrang. Die Klägerinnen konnten aber aufzeigen, dass die älteren Prioritätsanmeldungen die patentierte Erfindung nicht enthalten und dem Streitpatent somit als frühester Zeitrang der 29. Juni 2007 zukommt.

Eine vom Gericht in seinem „Hinweis an die Parteien“ (§ 83 Abs. 1 PatG) als möglicherweise nicht vorweggenommen oder naheliegend bezeichnete Merkmalskombination wurde von der Patentinhaberin nicht aufgegriffen.

Gegen die Entscheidung ist die Berufung der Fa. Apple Inc. zum Bundesgerichtshof möglich.

Aktenzeichen:

2 Ni 61/11 EP verbunden mit 2 Ni 76/11 EP

Quelle: Bundespatentgericht

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