這§ 6 ABS. 1 SortG,各種應是新的, 當申請日期前,或僅在為期一年在德國的工廠或與受益人同意的品種的植物部分,四年 (在葡萄樹和樹種6年) 已投國外商業目的向其他

這§ 6 ABS. 1 SortG,各種應是新的, 當申請日期前,或僅在為期一年在德國的工廠或與受益人同意的品種的植物部分,四年 (在葡萄樹和樹種6年) 已投國外商業目的向其他

§ 6 ABS. 1 SortG必須被解釋為缺乏一個統一的制度在歐洲聯盟內的更短期間內有, 該各種被認為是新, 當植物或栽培植物的部分與前部分訂貨日或僅在四年任期一年,在本國或申請人或他的前任的同意 (在葡萄樹和樹種6年) 已投國外商業目的向其他.

BGH X ZB決定 18/12 從 13. 一月 2014 授予為林葡萄品種保護 “美好的回憶”

SortG§ 6 ABS. 1

BGH, 的決定 13. 一月 2014 – X ZB 18/12 – 聯邦專利法院 – 2 –

明鏡X. 聯邦法院對民事法律科 13. 一月 2014 主持正義教授. 博士. 梅爾 - 貝克, 評委博士. 巴切爾, 霍夫 - 曼, 博士. 堤腳和法官博士. 科貝爾Dehm

決定:

在決定申請人的吸引力是 36. 參議院 (投訴參議院植物新品種保護事宜) 聯邦專利法院 6. 九月 2012 取消. 這件事還押一個新的決定向聯邦專利法院. – 3 –

原因:

一. 申請人有 23. 四月 2008 申請為林蔓威靈仙佛羅里達州被稱為植物新品種保護 “美好的回憶” GE集. 在這裡,她已經給, 該傳播或多種收穫材料首次上 1. 六月 2004 已經取得了在英國為商業目的而對其他. 聯邦植物品種局有考慮到§§的Sortenschutzan合同 1, 6 ABS. 1 號. 1 SortG拒絕的理由, 該品種是不是新, 因為植物與以前發布的今年前應用原告同意的品種的植物或部分是在歐盟範圍內為商業目的與其他窩 - 是. 申請人的矛盾有聯邦植物品種局的Widerspruchsaus委員會拒絕. 申請人投訴人的專利法庭的申訴不成功. 相比之下,授權專利法院投訴的身體,申請人是針對, 與它尋求有爭議的決定的廢止和還押的情況下向專利法院.

乙. 力入場,而不是模範,並在其他方面許可的法律意見正確.

我. 專利法院支持有爭議的決定 (BPatGE 53, 277 = GRUR詮釋. 2013, 243) 大幅跑: 植物新品種保護申請的拒絕是對植物品種保護法的申請日的適用規則相一致. 按照一年的寬限期之前註冊好各種appli - 陽離子投訴植物材料的信息是按照§ 6 ABS. 1 號. 1 SortG被用於在英國. 你因此不再適用,新. 上述法律條文是有效, 雖然對國際義務版本凸點, 德國通過國際簽署和批准-

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際公約保護的新品種 2. Dezem誤碼率 1961 (PflZÜ) 並已收到本公約的修訂.

沒有藝術. 6 的 19. 三月 1991 國際公約保護植物新品種的修訂文本 (BlPMZ 1998, 232 FF。, 以下: 協議) 受不了了各種所需的新奇, 如果已經申請日,有飼養員和他的繼任者超過一年的登記國領土或四年以上的同意 – 為六年多生長緩慢的植物 – 在另一國的領土提呈出售或已經商業化. 同的可能性, 或品種登記前四. 6年國外版本驅動, 應允許飼養員進行, 該品種應先在國外測試,後來與內陸註冊. 在此Regelungsgefü歌,因為曾經進行的公約 1991 現有的可能性, 那一個政府間組織可以加入成為會員, 沒有改變. 這僅僅是在藝術的定義的適應. 1 該公約要求, 此後,境內在這種情況下,該區域是被認為, 在該政府間組織條約構成應用程序的發現. 藝術. 6 ABS. 3 公約規定了成員國在所有成員國和之前相同的政府間組織境內的行動領域內的行為相等的可能性,以防萬一, 這個組織的所有成員國共同行動.

在此背景下對應§ 6 ABS. 1 適用於登記時SortG生效, 該法修改的保護法的品種 17. 七月 1997 引進版不能由德國立法者在公約中觀察到的. Entge-

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根藝術. 6 ABS. 1 該公約旨在§ 6 ABS. 1 國家註冊不再SortG就領土上的德國, 但對歐盟的領土. 鉛從而剝奪申請人的確定, 該 – 如在本情況下 – 適用於各種在德國覬覦和任期四年內的各種國家保護 (或. 六) Jahren im Gebiet der Europäischen Union abgege-ben hätten. Sie könne weder auf Art. 6 des Übereinkommens gestützt noch mit einem Hinweis auf die Regelungen in der Verordnung (EG) 號. 2100/94 VOM價格 27. 七月 1994 社區植物新品種保護 (GemSort-VO, ABL. 該 227 從 1. 九月 1994) begründet werden. Durch die darge-stellte Fassung von § 6 ABS. 1 SortG verstoße Deutschland gegen seine völker-rechtliche Verpflichtung, als Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen einen denselben Kriterien wie in den übrigen Vertragsstaaten unterliegenden Sortenschutz zur Verfügung zu stellen.

Dies habe allerdings nicht zur Folge, dass Art. 6 ABS. 1 des Überein-kommens unmittelbar anzuwenden sei und § 6 ABS. 1 SortG verdränge. Es handele sich nicht um eine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne von Art. 25 ABS. 2 GG. Der Norm komme auch kein Anwendungsvorrang zu, wie er den Vorschriften der Europäischen Union zuerkannt werde. Daran habe der Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen nichts geändert. Aus Art. 59 ABS. 2 GG ergebe sich vielmehr, dass das Übereinkommen den Rege-lungen des Sortenschutzgesetzes gleichrangig sei.

Der Widerspruch zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung Deutsch-lands und § 6 ABS. 1 SortG lasse sich auch nicht im Wege einer völkerrechts-freundlichen Auslegung oder durch Anwendung der allgemeinen Kollisionsre-geln lösen. Für eine korrigierende Auslegung sei angesichts des klaren Wort-lauts von § 6 ABS. 1 SortG und des erklärten Willens des Gesetzgebers kein Raum. Aus den allgemeinen Kollisionsregeln ergebe sich nichts anderes. Es sei

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bereits zweifelhaft, ob ein echter Normenkonflikt zwischen § 6 SortG und Art. 6 des Übereinkommens vorliege, weil letzterer keine national unmittelbar an-wendbare Regelung enthalte, sondern nur den Staat als Völkerrechtssubjekt verpflichte. Auch wenn das Übereinkommen durch das Zustimmungsgesetz vom 25. 三月 1998 (公報. 二 1998, Ş. 258) in Kraft getreten und damit jünger als § 6 SortG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzge-setzes vom 17. 七月 1997 為, sei jedenfalls § 6 SortG als lex specialis und des-halb als vorrangig anzusehen. Der Verstoß des deutschen Gesetzgebers gegen seine völkerrechtlichen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen begründe lediglich einen Anspruch der übrigen Vertragsparteien auf Erfüllung der Umset-zungspflicht, ermögliche dem nationalen Gericht jedoch keine Auslegung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsge-richt nach Art. 100 ABS. 1 GG scheide aus, da ein Verfassungsverstoß weder geltend gemacht noch ersichtlich sei.

二. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

Das Patentgericht hat zutreffend zugrunde gelegt, dass der Antrag auf Erteilung von Sortenschutz nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung kei-nen Erfolg haben könnte. Die Erteilung von Sortenschutz setzt nach § 1 ABS. 1 SortG voraus, dass die Sorte neu ist. 這§ 6 ABS. 1 號. 1 SortG gilt eine Sor-te nur dann als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile mit Zustimmung des Be-rechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Jahres innerhalb der Europäischen Union zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind. Nachdem Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte bereits am 1. 六月 2004 in Großbritannien zu gewerbli-chen Zwecken an andere abgegeben worden ist, war die Sorte am Antragstag in diesem Sinne nicht neu. Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich jedoch unter Berücksichtigung des Gebots der völkerrechtskonformen Ausle-

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gung, DASS§ 6 ABS. 1 號. 1 SortG enger zu verstehen ist, als dies der Wortlaut vorzugeben scheint.

1. Die Neufassung von § 6 ABS. 1 SortG durch das Gesetz zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. 七月 1997 (公報. 我 1997, Ş. 1854) sollte, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs ergibt, der Anpassung des Sor-tenschutzgesetzes an die neuen Regelungen des im Jahre 1991 revidierten Übereinkommens dienen (BT壓. 13/7038, Ş. 1, 10).

一) 沒有藝術. 6 ABS. 1 des Übereinkommens wird eine Sorte als neu an-gesehen, wenn am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung eines Züch-terrechts Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als ein Jahr und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben wurde. Vertragspartei ist nach Art. 1 vii des Übereinkommens ein Vertragsstaat oder eine zwischenstaat-liche Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist. Unter dem Hoheitsgebiet ist nach Art. 1 viii des Übereinkommens das Hoheits-gebiet eines Staates zu verstehen, wenn dieser Vertragspartei ist. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine zwischenstaatliche Organisation, ist damit das Hoheitsgebiet gemeint, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet. Danach ergibt sich, dass bei Einreichung eines Antrags auf Erteilung nationalen Sortenschutzes als neuheitsschädlich nach Art. 6 ABS. 1 des Übereinkommens nur Handlungen in Betracht kommen, die vor mehr als einem Jahr im Hoheitsgebiet des betreffenden Staates stattge-funden haben. Dem Übereinkommen lässt sich nicht entnehmen, dass das Ho-heitsgebiet eines Mitgliedstaates des Übereinkommens, der zugleich Mitglied einer zwischenstaatlichen Organisation ist, die dem Übereinkommen ebenfalls

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beigetreten ist, abweichend von Art. 6 ABS. 1 in Verbindung mit Art. 1 viii zu be-stimmen ist.

b) Das revidierte Übereinkommen eröffnet in Art. 6 ABS. 3 und in Art. 16 ABS. 3 die Möglichkeit, dass Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen, um hinsichtlich der Regelungen über die Neuheit einer Sorte (藝術. 6 ABS. 1) oder über die Er-schöpfungswirkung (藝術. 16 ABS. 1) Handlungen in Hoheitsgebieten der Mit-gliedstaaten dieser zwischenstaatlichen Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern. Diese Regelung wurde vorsorglich für den Fall in das Übereinkommen aufgenommen, dass eine zwischenstaatliche Organisati-on, etwa die Europäische Union, eine entsprechende Harmonisierung be-schließt.

Unter Hinweis auf diese Möglichkeit hat sich der Gesetzgeber zu einer Änderung von § 6 ABS. 1 號. 1 和 2 SortG veranlasst gesehen. In der Begrün-dung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes heißt es dazu (BT壓. 13/7038, Ş. 12):

“Für den räumlichen Bereich des neuheitsschädlichen Abgebens wird im Hinblick auf Artikel 6 ABS. 3 des Übereinkommens und Ar-tikel 10 ABS. 1 der EG-Verordnung künftig statt auf das Inland auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft abgestellt.”

Ç) Die hierfür nach dem revidierten Übereinkommen erforderlichen Vo-raussetzungen liegen jedoch derzeit nicht vor. Die unionsrechtlichen Bestim-mungen enthalten derzeit keine Bestimmung, wonach bei der nationalen An-meldung einer Sorte Handlungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Uni-on in Bezug auf die Neuheit Handlungen im Gebiet der Union gleichzustellen sind. Das Übereinkommen eröffnet zudem nicht die Möglichkeit, dass einzelne

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Mitgliedstaaten einer zwischenstaatlichen Organisation das Gebiet, das für neuheitsschädliche Handlungen maßgeblich ist, abweichend bestimmen. Nach den nationalen Sortenschutzgesetzen der anderen Mitgliedstaaten der Europäi-schen Union stehen – soweit dem Senat bekannt – nur Handlungen im Hoheits-gebiet des jeweiligen Staates, die vor mehr als einem Jahr erfolgten, der Neu-heit der Sorte entgegen.

Nach den Vorgaben des Übereinkommens steht daher bislang eine Ab-gabe von Pflanzen oder Pflanzenteilen einer Sorte deren Neuheit nur dann ent-gegen, wenn diese Handlungen innerhalb eines Jahres vor dem Antragstag im Inland stattgefunden haben. Würde die gesetzliche Regelung in § 6 ABS. 1 SortG nach ihrem Wortlaut angewendet, hätte das eine Schlechterstellung des Züchters zur Folge, weil er in der Bundesrepublik Deutschland, anders als in anderen Staaten der Europäischen Union, keinen nationalen Sortenschutz er-langen könnte, wenn Vermehrungsmaterial oder Erntegut innerhalb eines Zeit-raums von mehr als einem Jahr in einem anderen Staat der Europäischen Uni-on durch ihn oder mit seiner Zustimmung verkauft oder in anderer Weise an andere abgegeben worden wären.

2. Die in dieser Fassung von § 6 ABS. 1 SortG liegende Abweichung vom Übereinkommen beruht ersichtlich auf einem Versehen des Gesetzgebers.

一) Aus den Materialien zum Gesetz zur Änderung des Sortenschutzge-setzes ergibt sich, dass der Gesetzgeber in der Absicht handelte, das Sorten-schutzgesetz den Regelungen des revidierten Übereinkommens anzupassen (BT壓. 13/7038, Ş. 1, 10). Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersicht-lich, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden haben könnte, von den Regelungen des Übereinkommens abzuweichen.

b) Gegen eine solche Intention spricht insbesondere, dass in einer sol-chen Regelung zugleich eine Verletzung der von der Bundesrepublik Deutsch-

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land eingegangenen völkervertragsrechtlichen Pflicht zur Umsetzung des Über-einkommens läge. Durch den Abschluss des Übereinkommens ist die Bundes-republik Deutschland die Verpflichtung eingegangen, Züchterrechte zu erteilen und zu schützen und dabei die Vorgaben des Übereinkommens zu beachten. Der Bundestag hat dem revidierten Übereinkommen durch Gesetz vom 25. 三月 1998 zugestimmt (公報. 我 1998, Ş. 232). Dadurch hat das Überein-kommen innerstaatlich den Rang eines einfachen Bundesgesetzes erhalten. Das Übereinkommen räumt den Vertragsparteien zwar teilweise Spielräume bei der Umsetzung ein, etwa in Art. 15 ABS. 2 hinsichtlich der Möglichkeit der Ver-wendung von Erntegut durch Landwirte. Überwiegend enthält es jedoch bin-dende Vorgaben, die einen einheitlichen Standard hinsichtlich der Züchterrech-te in den beteiligten Staaten gewährleisten sollen. Eine solche bindende Vorga-be enthält auch Art. 6 ABS. 1 des Übereinkommens hinsichtlich der Anforderun-gen an die Neuheit einer Sorte. Bei der Umsetzung des Übereinkommens in das nationale Recht dürfen die Vertragsparteien weder geringere noch höhere Anforderungen an die Neuheit einer Sorte stellen. Die Voraussetzungen, unter denen eine abweichende Bestimmung des Hoheitsgebiets nach Art. 6 ABS. 3 des Übereinkommens zulässig ist, 謊言 – 正如 – derzeit nicht vor.

3. Vor diesem Hintergrund kann dem Wortlaut von § 6 ABS. 1 SortG kei-ne ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, vielmehr ist eine völ-kerrechtskonforme Auslegung der Norm geboten.

一) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatli-cher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenar-beit fördert, die Verpflichtung der staatlichen Organe, das nationale Recht so anzuwenden, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bun-desrepublik Deutschland nicht entsteht. Nachdem völkerrechtliche Verträge, denen der Gesetzgeber zugestimmt hat, im Range eines Bundesgesetzes ste-

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hen, haben die Gerichte das anwendbare Völkervertragsrecht wie anderes Ge-setzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu be-achten und anzuwenden (憲法法院, 的決定 26. 三月 1987 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 379; 的決定 14. 十月 2004 2 BvR 1481/04, BVerfGE 111, 307, 317 f。; 的決定 19. 九月 2006 – 2 BvR 2115/01 u.a., NJW 2007, 499, 501).

b) Die Möglichkeiten einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung enden al-lerdings dort, wo diese nach anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung und Verfassungsinterpretation nicht mehr vertretbar erscheint (BVerfGE 111, 307, 329; 憲法法院, 判斷 4. 更多 2011 2 BvR 2333/08 u.a., BVerfGE 128, 326, 371). Eine völkerrechtskonforme Auslegung ist insbesondere dann nicht möglich, wenn ihr der Wortlaut und der klare Wille des Gesetzgebers entgegen-stehen (Bernhardt in Festschrift für Helmut Steinberger, 2002, Ş. 391, 392). Ei-ne solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor, weil der Gesetzgeber, 載, die Absicht hatte, das Sortenschutzgesetz an die Regelungen des revidierten Übereinkommens anzupassen.

4. § 6 ABS. 1 SortG ist mithin – solange die in Art. 6 ABS. 3 des Überein-kommens aufgestellten Voraussetzungen für eine abweichende Bestimmung des Hoheitsgebiets noch nicht vorliegen – dahin auszulegen, 該各種被認為是新, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im Inland oder von vier Jahren (在葡萄樹和樹種6年) 已投國外商業目的向其他.

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三. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Patentgericht zurück zu verweisen.

Meier-Beck Bacher Hoffmann

堤腳科貝爾Dehm

下級法院:

聯邦專利法院, 的決定 06.09.2012 – 36 在(拍) 1/10 –

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