Auch Honorarklagen sind grds. Patentstreitsachen, es sei denn, es kommt auf das Verständnis der Erfindung nicht an

Auch Honorarklagen sind grds. Patentstreitsachen, es sei denn, es kommt auf das Verständnis der Erfindung nicht an

a) Bei der Honorarklage eines Rechts- oder Patentanwalts handelt es sich nicht
notwendigerweise schon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.
b) Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen Schutzrechts maßgeblichen Umstände erfassen und beurteilen zu können.

BGH BESCHLUSS X ZB 15/12 vom 20. März 2013 – Patentstreitsache II

PatG § 143
a)
Bei der Honorarklage eines Rechts
– oder Patentanwalts handelt es sich nicht
notwendigerweise s
chon deswegen um eine Patentstreitsache, weil der G
e-
genstand des zugrunde liegenden Auftrags sich auf eine Erfindung bezogen
oder ein Patent oder eine Patentanmeldung betroffen hat.
b)
Dies ist vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage,
ob die
Honorarforderung berechtigt ist, das Verständnis der Erfindung keine Rolle
spielt und es deshalb keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für
die Entgeltung der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines technischen
Schutzrechts maßgeblichen Umst
ände erfassen und beurteilen zu können.
BGH, Beschluss vom 20. März 2013

X ZB 15/12

KG Berlin
LG Berlin

2

Der
X
.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am
20. März 2013
durch
den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr.
Meier

Beck,
die Richter
in Mühlens, d
en
R
ichter
Gröning
, die Richterin Schuster und den Richter Dr.
Deichfuß
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5.
Zivilsenats
des Kammergerichts
vom 10. Juli 2012
wird auf Kosten der B
e-
klagten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Kläger
haben von der Beklagten Entgelt für ihre Tätigkeit als P
a-
tentanwälte im Zusammenhang mit einer Patentanmeldung beim Europäischen
Patentamt verlangt
;
d
iese Klage hatte keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin hat
mit Beschluss vom 6.
Juli 2011 die der Beklagte
n zu erstattenden Kosten auf
509,83
€ festgesetzt. In diesem Betrag enthalten sind die Kosten der auf Seiten
der Beklagten neben den von ih
r
beauftragten Rechtsanwälten t
ätigen Paten
t-
anwälte in Höhe von 232,80
€.
Gegen die Kostenfestsetzung
haben
sich d
ie Kläger mit der sofortigen
Beschwerde
gewandt
. Das Kammergericht hat den angefochtenen Kostenfes
t-
setzungsbeschluss teilweise abgeändert und die der Beklagten zu erstattenden
Kosten auf 277,03
€ nebst Zinsen festgesetzt
(GRUR

RR 2012, 410)
.
1
2

3

Hiergegen
richtet sich die
vom Kammergericht zugelassene
Rechtsb
e-
schwerde de
r
Beklagte
n
.
II.
Die
gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 statthafte und
auch
ansonsten
zulässige
Rech
tsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht deshalb unzulässig, weil es
an der
gemäß §
575 Abs.
3 Nr.
1 ZPO erforderlichen Erklärung fehlt, inwieweit der B
e-
schluss des Kammergerichts angefochten wird.
Umfang und Ziel der Anfec
h-
tung ergeben
sich eindeutig aus
der Rechtsbeschwerdebegründung. Danach
will die Beklagte die Entschei
dung des Kammergerichts anfechten, soweit zu
ihrem Nachteil entschieden worden ist, nämlich ihr Kostenfestsetzungsantrag
vom 29.
April 2011 zurückgewiesen worden ist. Das Fehlen eines förmlichen
Antrags ändert nichts an der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerd
e. Dass die B
e-
klagte in der Beschwerdeinstanz keinen Antrag gestellt, sich gleichwohl in der
Begründung in ihrer Rechtsbeschwerde auf einen solchen Antrag berufen hat,
ist ebenfalls unschädlich.
Das Landgericht hatte ihrem Kostenfestsetzungsg
e-
such in volle
m Umfang entsprochen. Ein ausdrücklicher Gegenantrag zu der
hiergegen erhobenen sofortigen Beschwerde war nicht erforderlich.
2. Das Beschwerdegericht hat zu Recht den Kostenfestsetzungsantrag
der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Kosten durch die Mi
twirkung von P
a-
tentanwälten entstanden sind. Die Kläger haben der Beklagten diese Kosten
nicht gemäß §
143 Abs.
3 PatG zu erstatten, weil die zugrunde liegende Hon
o-
rarklage keine Patentstreitsache im Sinne des §
143 Abs.
1 PatG
ist
.
3
4
5
6

4

a)
Das Kammergericht
hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
§
143 Abs.
3 PatG sei nicht anwendbar, weil der Rechtsstreit keine P
a-
tentstreitsache sei.
Unter Berücksichtigung des Sinn
und Zwecks des §
143
PatG sei eine Auslegung der Vorschrift, die so weit gehe, Honorar
klagen
aus
einem Patentanwaltsvertrag generell als Patentstreitsache zu qualifizieren, nicht
gerechtfertigt. Die Kläger hätten in dem vergangenen Rechtsstreit jedenfalls
keinen Anspruch aus dem Patentgesetz geltend gemacht. Der Patentanwalt
s-
vertrag beurtei
le sich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstvertragsch
a-
rakter nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Es widerspr
e-
che dem Sinn und Zweck des §
143 PatG, ein solches Vertragsverhältnis
grundsätzlich als sonstwie mit einer Erfindung eng verk
nüpftes Rechtsverhältnis
zu betrachten. Der Inhalt des Schutzrechts und der Umstand, dass es sich d
a-
bei um ein Patent gehandelt habe, habe für die Begründung der Klage unter
keinem denkbaren Gesichtspunkt eine Rolle gespielt. Soweit patentrechtliche
Fragen
in einem
Honorar
prozess durch Einwendungen des Beklagten aufg
e-
worfen würden, könne sich im Einzelfall eine Erstattungspflicht auch
bei
einem
nicht als Patentstreitsache einzuordnenden Verfahren aus §
91 Abs.
1 Satz
1
ZPO erge
ben; im Streitfall lägen die V
oraussetzungen für einen Kostenersta
t-
tungsanspruch
nach dieser Vorschrift jedoch nicht vor.
b)
Dies hält der Nachprüfung stand.
(1)
Wi
e der Senat mit Beschluss vom 22
.
Februar
2011 (X
ZB
4/09,
GRUR 2011, 662

Patentstreitsache) entschieden hat, zäh
len zu den Paten
t-
streitsachen alle Klagen, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer
Erfindung zum Gegenstand haben oder sonstwie mit einer Erfindung eng ve
r-
knüpft sind. Hierzu können insbesondere Klagen gehören, deren Anspruch
s-
7
8
9
10

5

grundlage sich au
s einem Patent oder einer nicht geschützten
Erfindung ergibt,
sowie solche, deren Ansprüche auf einem Lizenz- oder sonstigem Verwe
r-
tungsvertrag beruhen (BGH, Urteil vom 7.
November 1952 –
I
ZR
43/52, BGHZ
8, 16, 18). Die Prozessökonomie und das Interesse d
er Parteien, ihren eigentl
i-
chen Streit verhandelt und entschieden zu wissen, gebietet, eine Patentstrei
t-
sache anzunehmen, wenn die Voraussetzungen
für eine enge Verknüpfung mit
einer Erfindung
hinreichend dargestellt und erkennbar werden, woraus sich
in
de
r Praxis
eine weite Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache ergibt.
Bei
Klagen, deren Anspruchsgrundlage sich nicht aus dem Patentgesetz ergibt und
bei denen das den Klagegrund bildende Rechtsverhältnis auch keine sonstige
Regelung durch das Patentges
etz erfährt,
sind
Sinn und Zweck der Zuständi
g-
keit gemäß §
143 PatG zu beachten. Es soll damit gewährleistet werden, dass
sowohl das Gericht als auch die zur Vertretung einer Partei berufenen und die
bei der Prozessvertretung mitwirkenden Anwälte über beso
nderen Sachve
r-
stand verfügen, um die technische Lehre einer Erfindung und die für ihr Ve
r-
ständnis und die Bestimmung ihrer Reichweite maßgeblichen tatsächlichen
Umstände erfassen und beurteilen zu können. An dieser Rechtfertigung fehlt
es,
wenn das den Str
eitgegenstand bildende Rechtsverhältnis ausschließlich
Anspruchsvoraussetzungen und sonstige Tatbestandsmerkmale aufweist, für
deren Beurteilung das Gericht und die Prozessvertreter der Parteien keines so
l-
chen Sachverstands bedürfen.
(2
)
Dies hat der
Senat in seiner Entscheidung
vom 22.
Februar 2011
(X
ZB
4/09, aaO)
für den dort zugrunde
liegenden Rechtsstreit
angenommen
, in
dem der Kläger den Klageanspruch darauf gestützt hatte, dass der Beklagte ihn
vorsätzlich sittenwidrig durch Erschleichen eines U
rteils
in einem Vorprozess
geschädigt habe; in diesem Vorprozess hatte der Kläger unter anderem die
Übertragung eines Patents verlangt
.
11

6

(3
) Auch bei
der
Honorarklage
eines Rechts- oder Patentanwalts
handelt
es sich nicht notwendigerweise schon
deswegen
um
eine
Patentstreitsache,
we
il
der
Gegenstand des zugrunde liegenden Auftrags
sich auf ein
e
Erfindung
bezogen
oder ein Patent
oder eine Patentanmeldung
betroffen hat
. Dies ist
vielmehr dann nicht der Fall, wenn zur Beurteilung der Frage, ob die Honora
r-
fo
rderung berechtigt ist, das Verständnis der
Erfindung keine Rolle spielt
und es
deshalb
keines besonderen Sachverstands bedarf, um die für die
Entgeltung
der dem Anwalt übertragenen Erwirkung eines
technische
n
Schutzrechts
ma
ß-
geblichen Umstände erfassen un
d beurteilen zu können. Es fehlt dann nach
Sinn und Zweck des § 143 PatG die Rechtfertigung für die Einordnung als P
a-
tentstreitsache.
Das Kammergericht hat daher
rechtsfehlerfrei
darauf abgestellt, dass
der
Inhalt der
Patent
anmeldung
in
d
em Rechtsstreit unter keinem Gesichtspunkt
eine Rolle gespielt habe.
Hiergegen erinnert die Rechtsbeschwerde nichts.
12
13

7

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

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