Für die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Erledigung des vorgreiflichen Löschungsverfahrens genügen im Regelfall bereits vernünftige Zweifel des Verletzungsgerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters.
LG Mannheim Beschluß vom 2.8.2016, 2 O 257/15 – Aussetzungsmaßstab im Gebrauchsmusterrecht
…
Der Rechtsstreit wird bis zur Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über den Löschungsantrag der Beklagten vom 16. Februar 2016 oder einer anderweitigen Erledigung des Löschungsverfahrens ausgesetzt.
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A.
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Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen angeblicher Gebrauchsmusterverletzung auf Unterlassung sowie Auskunft und Rechnungslegung in Anspruch und verlangt die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten.
2
Die Klägerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters DE 20 2006 21 300 betreffend eine Spule für eine Spinnrolle einer Angel, dessen Eintragung vom 17. Juni 2015 am 23. Juli 2015 veröffentlicht wurde (im Folgenden: Klagegebrauchsmuster). Das Klagegebrauchsmuster wurde am 22. Mai 2015 eingereicht als Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung EP 14193745.8 (vorgelegt als Anlage B 5), die als EP 2 875 725 A1 (vorgelegt als Anlage B 2) offengelegt wurde und eine Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung EP 08002790.7 (offengelegt als in der Anlage B 3 vorgelegte EP 1 915 905 A1) war. Bei letzterer handelte es sich wiederum um eine Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung EP 06254616.3 (offengelegt als in der Anlage B 4 vorgelegte EP 1 767 088 A1). Wie die vorangegangenen (Teil-)Anmeldungen nimmt das Klagegebrauchsmuster die Priorität der japanischen Patentanmeldung JP 2005275095 vom 22. September 2005 in Anspruch. Das Klagegebrauchsmuster ist Gegenstand eines als Anlage B 1 vorgelegten Löschungsantrags der Beklagten beim Deutschen Patent- und Markenamt.
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Mit der Klage macht die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs 1, insbesondere in der bevorzugten Form des Unteranspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters geltend.
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Der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt:
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Spule (104) für eine Spinnrolle, umfassend:
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einen zylindrischen Haspelschaft (7a) mit einem Außenumfang, der so konfiguriert ist, dass eine Angelschnur darauf gewickelt werden kann;
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einen vorderen Ansatzabschnitt (8), umfassend einen ersten vorstehenden Abschnitt (117a), der nach außen in radialer Richtung von einem vorderen Endabschnitt des Haspelschafts (7a) vorsteht, einen ersten schrägen Abschnitt (117b), der nach vorn von einem Ende des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) vorsteht, wobei der erste schräge Abschnitt (117b) einen Durchmesser hat, der von dem Ende des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) zu einer vorderen Endseite des ersten schrägen Abschnitts (117b) größer wird, und einen ersten Eckabschnitt (17d);
8
einen hinteren Ansatzabschnitt (18e), umfassend einen zweiten vorstehenden Abschnitt (18a), der nach außen in radialer Richtung von einem hinteren Endabschnitt des Spulenkörpers (7a) vorsteht, und einen zweiten schrägen Abschnitt (18b), der nach hinten von einem Ende des zweiten vorstehenden Abschnitts (18a) vorsteht, wobei der zweite schräge Abschnitt (18b) einen Durchmesser hat, der von dem Ende des zweiten vorstehenden Abschnitts (18a) zu einer hinteren Endseite des zweiten schrägen Abschnitts (18b) größer wird
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wobei der erste Eckabschnitt (17d) nach hinten zugespitzt und an einem Grenzbereich zwischen dem ersten schrägen Abschnitt (117b) und dem ersten vorstehenden Abschnitt (117a) ausgebildet ist, wobei der erste Eckabschnitt (17d) als Anzeige der maximalen Wickelstellung (L) der Angelschnur dient.
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Der Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters hat folgenden Wortlaut:
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Spule (104) nach Anspruch 1, wobei der zweite vorstehende Abschnitt (18a) eine Länge (B) hat, die ungefähr dieselbe ist, wie eine Länge (A) des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) in radialer Richtung.
12
Den Verletzungsvorwurf stützt die Klägerin darauf, dass die Beklagte in Deutschland Spulen für Angelspinnrollen der Marke „A…“ mit den Bezeichnungen O… 2… und O… IN… vertreibt. Wegen der Ausgestaltung dieser Spulen wird auf die Darstellung der Klägerin auf den Seiten 16 bis 19 der Klageschrift sowie die damit in den Anlagen HL 5 bis HL 8/8a vorgelegten Internetauszüge, Fotografien und Montageanleitungen verwiesen.
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Die Beklagte hat zur Frage der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters insbesondere folgende Dokumente zu den Akten gereicht, auf deren Inhalt Bezug genommen wird:
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– US Des. 274,832 (veröffentlicht am 24. Juli 1984; Anlage B 9),
– Katalog „Penn Reels“ („© 1979“; vorgelegt als Anlage B 10),
– US 6,164,577 (veröffentlicht am 26. Dezember 2000; Anlage B 11),
– JP 2001-333670 A (veröffentlicht am 4. Dezember 2001; Anlage B 12),
– FR 894 624 B (veröffentlicht am 29. Dezember 1944; Anlage B 13),
– US 2,690,309 (veröffentlicht am 28. September 1954; Anlage B 14).
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Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Spulen verwirklichten den Anspruch 1 und insbesondere den Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters. Soweit der erste Eckabschnitt anspruchsgemäß als Anzeige der maximalen Wickelstellung der Angelschnur dienen müsse, handele es sich um eine bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Vorrichtungsanspruchs unbeachtliche Zweckangabe. Im Übrigen sei die durch die Klägerin auf S. 2 der Replik vom 28. April 2016 (ABl. 80) mit blauem Pfeil markierte Stelle der Ecke im ersten vorstehenden Ansatzabschnitt der Spule geeignet (und im Übrigen sogar dazu bestimmt), als Anzeige der maximalen Wickelstellung zu dienen. Diese Eignung sei nach dem Offenbarungsgehalt des Klagegebrauchsmusters jedenfalls dann gegeben, wenn – wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei – die Ausbildung des vorderen Ansatzabschnitts mit dessen Ecke und Schräge eindeutig und schnell erkennen lasse, wo die Wickelung der Angelschnur (im besten Fall) enden solle, um einen sogenannten Backlash zu verhindern, ohne durch die Ausgestaltung des Ansatzabschnitts die Wurfweite zu verringern.
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Das Klagegebrauchsmuster sei rechtsbeständig. Insbesondere sei die beanspruchte Lehre gegenüber den von der Beklagten eingeführten Entgegenhaltungen, soweit diese unter Berücksichtigung der wirksam in Anspruch genommenen Priorität des Klagegebrauchsmusters zum Stand der Technik gehörten, neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.
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Auch unzulässige Erweiterungen gegenüber der Europäischen Patentanmeldung, aus der das Klagegebrauchsmuster abgezweigt sei, lägen nicht vor. Selbst wenn man dies anders sehen und in diesem Umfang von einer teilweisen Unwirksamkeit des Klagegebrauchsmusters ausgehen wollte, fielen die angegriffenen Ausführungsformen in den verbleibenden Schutzbereich, womit jedenfalls der erste bzw. mindestens der zweite Hilfsantrag begründet seien.
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Die Klägerin b e a n t r a g t,
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I. die Beklagte zu verurteilen,
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1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hilfsweise Ordnungshaft bis 6 Monate oder Ordnungshaft bis 6 Monate, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den aktuellen Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen,
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eine Spule für eine Spinnrolle im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, wenn die Spule folgende Merkmale aufweist:
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Spule (104) für eine Spinnrolle, umfassend: einen zylindrischen Haspelschaft (7a) mit einem Außenumfang, der so konfiguriert ist, dass eine Angelschnur darauf gewickelt werden kann; einen vorderen Ansatzabschnitt (8), umfassend einen ersten vorstehenden Abschnitt (117a), der nach außen in radialer Richtung von einem vorderen Endabschnitt des Haspelschafts (7a) vorsteht, einen ersten schrägen Abschnitt (117b), der nach vorn von einem Ende des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) vorsteht, wobei der erste schräge Abschnitt (117b) einen Durchmesser hat, der von dem Ende des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) zu einer vorderen Endseite des ersten schrägen Abschnitts (117b) größer wird, und einen ersten Eckabschnitt (17d); einen hinteren Ansatzabschnitt (18e), umfassend einen zweiten vorstehenden Abschnitt (18a), der nach außen in radialer Richtung von einem hinteren Endabschnitt des Spulenkörpers (7a) vorsteht, und einen zweiten schrägen Abschnitt (18b), der nach hinten von einem Ende des zweiten vorstehenden Abschnitts (18a) vorsteht, wobei der zweite schräge Abschnitt (18b) einen Durchmesser hat, der von dem Ende des zweiten vorstehenden Abschnitts (18a) zu einer hinteren Endseite des zweiten schrägen Abschnitts (18b) größer wird; wobei der erste Eckabschnitt (17d) nach hinten zugespitzt und an einem Grenzbereich zwischen dem ersten schrägen Abschnitt (117b) und dem ersten vorstehenden Abschnitt (117a) ausgebildet ist, wobei der erste Eckabschnitt (17d) als Anzeige der maximalen Wickelstellung (L) der Angelschnur dient;
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[DE 20 2006 021 300 – Anspruch 1]
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Insbesondere wenn:
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der zweite vorstehende Abschnitt (18a) eine Länge (B) hat, die ungefähr dieselbe ist, wie eine Länge (A) des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) in radialer Richtung;
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[DE 20 2006 021 300- Anspruch 2]
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2. Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, chronologisch geordneten Verzeichnisses vollständig Auskunft zu erteilen und darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
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die in Klageantrag I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. August 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe
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a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
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b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
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c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen, sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
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e) unter Angabe der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
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wobei
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– die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu Nr. a) und Nr. b) Bestell-, Lieferscheine oder Rechnungen (in Kopie) vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
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– es der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
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II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Klageantrag I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 23. August 2015 bereits entstanden ist und/oder noch entstehen wird;
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hilfsweise
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mit der Maßgabe, dass in I. 1. die Worte „insbesondere wenn“ gestrichen und stattdessen das Wort „und“ stehen soll
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weiter hilfsweise
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wie in dem vorstehenden ersten Hilfsantrag mit der Maßgabe, dass es in I. 1. im Anschluss an die zuletzt auftauchenden(Der hier wiedergegebene Antragswortlaut entspricht dem bei Auslegung eindeutigen Rechtsschutzziel der Klägerin. Soweit in dem handschriftlich im Termin überreichten Hilfsantrag die Formulierung lautet „im Anschluss an die Worte […]”, die im Antrag indes zweimal auftauchen, war damit ersichtlich nicht die erste Passage “wobei der erste Eckabschnitt”, sondern erst die letzte Passage “wobei der erste Eckabschnitt” (also der letzte Halbsatz des Patentanspruchs 1) gemeint. Denn mit dem Hilfsantrag wollte die Klägerin ersichtlich dem auf Absatz 43 der Ausgangsanmeldung B 2 gestützten Einwand der Beklagten begegnen, das Klagegebrauchsmuster sei unzulässig erweitert, indem anstelle der Gesamtheit aus erstem und zweitem Eckabschnitt in der eingetragenen Fassung schon allein der erste Eckabschnitt der Anzeige der maximalen Wickelstellung dienen soll. Daraus ergibt sich, dass mit dem Hilfsantrag der Schutzanspruch der Formulierung in der von der Beklagten herangezogenen Passage der Ursprungsoffenbarung angepasst werden sollte und das offensichtliche Antragsformulierungsversehen der Klägerin entsprechend zu korrigieren war. Andernfalls ergäbe die Antragsformulierung auch weder sprachlich noch inhaltlich Sinn.) Worte „wobei der erste Eckabschnitt (17a)“ weiter heißen soll „und der zweite Eckabschnitt (18d)“
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Die Beklagte b e a n t r a g t,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht, die angegriffenen Spulen verwirklichten die Ansprüche 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters nicht. Diese beanspruchten einen zweckgebundenen Sach- und Stoffschutz. Sie seien daher nur erfüllt, wenn der angegebene Zweck, dass der erste Eckabschnitt als Anzeige der maximalen Wickelstellung der Angelschnur diene, angestrebt und in einem praktisch erheblichen Maß erreicht werde. Es werde bestritten, dass die von der Klägerin als solche Ecke identifizierte Stelle der angegriffenen Spulen die bestmögliche maximale Wickelstellung sei und es bei einer Wickelung bis zu dieser Stelle zu keinem Backlash kommen könne. Sie sei jedenfalls als Anzeige nicht geeignet, weil es an einem optisch gut erkennbaren Farbübergang fehle. Vielmehr stelle allein die Farbmarkierung durch die abweichende Färbung von (bei O… In…) blauem bzw. (bei O… 2.) silbrigem Spulenkörper und anschließendem (bei O… In…) silbrigem bzw. (bei O… 2…) rotem Wulstring für den Angler eine Anzeige für den maximalen Durchmesser der aufgewickelten Angelschnur dar (auf S. 2 der Replik durch die Klägerin vom 28. April 2016, ABl. 80, mit rotem Pfeil gezeigt). Zudem sei schon der Patentanspruch 1 (zur Aufrechterhaltung der Priorität) so auszulegen, dass in Einklang mit der Ursprungsoffenbarung nur Schutz für eine solche Spule beansprucht werde, deren vorderer und hinterer vorstehender Abschnitt in radialer Richtung ungefähr dieselbe Länge hätten. Dieses Kriterium erfüllten die angegriffenen Spulen nicht.
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Die Beklagte hält das Klagegebrauchsmuster für nicht rechtsbeständig.
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Es könne nicht die Priorität vom 22. September 2005 in Anspruch nehmen, weil es mangels Erfindungsidentität nach § 5 GebrMG nicht als wirksame Abzweigung aus der Voranmeldung EP 14193745.8 (Anlage B 5) gewertet werden könne. Denn die nunmehr nur noch im Unteranspruch 2 des Klagegebrauchsmusters bestimmte Längengleichheit der beiden vorstehenden Abschnitte sei erfindungswesentliches Merkmal der Voranmeldung. Die Prioritätskette sei ferner deshalb abgerissen, weil die Abzweigung des Klagegebrauchsmusters aufgrund einer weiteren unzulässigen Erweiterung unwirksam sei. In der Voranmeldung sei nämlich nicht offenbart, dass allein der erste Eckabschnitt als Anzeige der maximalen Wickelstellung dienen könne; vielmehr sei danach eine Anzeige durch ein Zusammenspiel zweier Eckabschnitte am vorderen und am hinteren Ansatzabschnitt, die eine Art Peillinie ergäben, wesentlich gewesen. Zum Stand der Technik gehörten daher die vor der Einreichung des Klagegebrauchsmusters selbst veröffentlichten Voranmeldungen EP ´905 (Anlage B 3) und EP ´088 (Anlage B 4), auf die das Klagegebrauchsmuster zurückgehe und welche dessen Lehre offenbarten.
47
Im Übrigen sei die Lehre des Klagegebrauchsmusters bereits vor dem – nach Ansicht der Beklagten zu Unrecht – in Anspruch genommenen Prioritätstag des 22. September 2005 bekannt gewesen. Die Entgegenhaltung US ´832 (Anlage B 9) nehme Anspruch 1 und 2 vorweg. Es handele sich allgemein um eine Rolle für eine Anglerspule (fishing reel). Sie sei auch für eine Spinnrolle geeignet. Bei der Entgegenhaltung „Penn Reels“ (Anlage B 10) handele es sich um einen im Jahr 1979 veröffentlichten Katalog, dessen Inhalt als schriftlicher Stand der Technik die Lehre des Klagegebrauchsmusters in Anspruch 1 offenbare und eine Ausgestaltung nach Anspruch 2 bei einer Kombination mit den Entgegenhaltungen US ´577 oder JP ´670 (Anlagen B 11 und 12) nahelege.
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Weiterer zum 22. September 2005 bekannter Stand der Technik nehme die Lehre des Klagegebrauchsmusters vorweg bzw. nehme ihr jedenfalls den erfinderischen Schritt. Namentlich bei der Spule der Entgegenhaltung EP ´577 (Anlage B 11) mit einem konischen Haspelschaft fehle es im Vergleich zu Anspruch 1 und 2 des Klagegebrauchsmusters lediglich an einer zylindrischen Ausbildung des Haspelschafts, die aber ohne Einfluss auf die vom Klagegebrauchsmuster angestrebte Lösung sei und im Belieben des Fachmanns liege. Auch ein runder Übergang sei unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Figuren des Klagegebrauchsmusters als anspruchsgemäße Anzeige der maximalen Wickelstellung geeignet. Im Übrigen beruft die Beklagte sich ohne nähere Darlegungen auf die Entgegenhaltungen JP ´670 (Anlage B 12), FR ´624 (Anlage B 13) und US ´309 (Anlage B 14).
49
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
B.
50
Die Aussetzung erfolgt nach § 19 Satz 1 GebrMG.
51
Ist während des Löschungsverfahrens ein Rechtsstreit anhängig, dessen Entscheidung von dem Bestehen des Gebrauchsmusterschutzes abhängt, so kann das Gericht nach § 19 Satz 1 GebrMG anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens auszusetzen ist. Die Voraussetzungen für eine solche Aussetzung liegen im Streitfall vor; die Kammer macht von dieser Möglichkeit Gebrauch.
52
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vom anhängigen Löschungsantrag ab. Ob der Hauptantrag und der erste Hilfsantrag der vorliegenden Klage schon wegen eventueller – mit dem Löschungsantrag bisher möglicherweise nicht als Löschungsgrund geltend gemachter – unzulässiger Erweiterungen im Zuge der Abzweigung des Klagegebrauchsmusters und insoweit eintretender Wirkungslosigkeit entsprechend § 4 Abs. 5 Satz 2 GebrMG erfolglos bleiben müssen, kann dahinstehen. Sollte dies (teilweise) nicht der Fall sein, hängt bereits die Entscheidung über den Hauptantrag (bzw. ggf. den ersten Hilfsantrag) des vorliegenden Rechtsstreits vom Ausgang des Löschungsverfahrens ab. Sollten hingegen unzulässige Erweiterungen vorliegen, so hängt zumindest die Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag des vorliegenden Rechtsstreits, mit dem die Klägerin den Vorwürfen unzulässiger Erweiterungen Rechnung getragen hat, von der im Löschungsverfahren angegriffenen Schutzfähigkeit der Lehre des Klagegebrauchsmusters ab. Die Kammer ist nämlich von einer Benutzung der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters durch die angegriffenen Spulen insbesondere auch in der eingeschränkten Fassung des zweiten Hilfsantrags überzeugt (dazu nachfolgend I.), womit erst recht die mit dem Hauptantrag und dem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Lehren verwirklicht sind. Zumindest im Umfang des zweiten Hilfsantrags stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche nach §§ 24, 24b GebrMG dann zu, wenn das Klagegebrauchsmuster insoweit den – auch mit dem Löschungsantrag geführten – Angriffen der Beklagten standhält und daher nach §§ 11, 13 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 GebrMG Schutz gewährt. Das damit eröffnete Aussetzungsermessen übt die Kammer dahin aus, dass sie die Entscheidung des Rechtsstreits bis zur (zumindest erstinstanzlichen) Erledigung des Löschungsverfahrens zurückstellt (dazu nachfolgend II.).
I.
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Die angegriffenen Spulen benutzen die Lehre des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters insbesondere in der eingeschränkten Fassung des zweiten Hilfsantrags.
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1. Das Klagegebrauchsmuster lehrt eine besondere Ausgestaltung der Spule für eine Spinnrolle einer Angel.
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Der Aufbau von (im Stand der Technik an sich freilich bekannten) Spinnrollen lässt sich beispielsweise anhand der nachstehend eingeblendeten Figur 1 der Klagegebrauchsmusterschrift in einer Seitenansicht nachvollziehen (in der im Übrigen bereits eine beanspruchte Spule gezeigt ist):
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Im Allgemeinen umfassen solche Spinnrollen eine Rolleneinheit (2), einen Rotor (3) und eine (nicht rotierende) Spule (4). Der Rotor ist drehbar an der Rolleneinheit gelagert. Derartige Spulen umfassen einen Haspelschaft (7a), um dessen Außenumfang die Angelschnur zu wickeln ist. Axial vor und hinter dem Haspelschaft weisen solche Spulen einen vorderen Ansatz und einen (hinteren) Randabschnitt auf, deren Durchmesser jeweils den des Haspelschafts übersteigt. Die Abschnitte des vorderen Ansatzes und des Randabschnitts, die in radialer Richtung gegenüber dem Haspelschaft nach außen vorstehen, sind so ausgebildet, dass sie ungefähr dieselbe Länge haben. So kann eine Angelschnur bis zu einer Höhe, die der Position des Endes des vorderen Ansatzes entspricht, auf den Haspelschaft gewickelt werden (vgl. Abschnitte [0002] f der Beschreibung).
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Das Klagegebrauchsmuster spricht das Problem an, dass die Angelschnur sich bündeln und so beim Werfen vom vorderen Ansatz nach vorne fallen kann, falls sie bis zur (radialen) Erstreckung („Höhe“) des vorderen Ansatzes auf den Haspelschaft gewickelt wird. Wird die Angelschnur in einem solchen Zustand abgerollt, kann es zu einer Verhedderung der in Schlaufen gelegten Angelschnur kommen (sog. Backlash; vgl. Abschnitt [0004] der Beschreibung). Das Klagegebrauchsmuster widmet sich daher der Aufgabe, eine verbesserte Spule bereitzustellen, die zuverlässig einen Backlash verhindert (vgl. Abschnitt [0005] der Beschreibung).
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Diese Aufgabe soll durch eine Spule gemäß dem Hauptanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gelöst werden, der den Gegenstand des Hauptantrags der Klage bildet.
59
Mit dem ersten Hilfsantrag hat die Klägerin zur Vermeidung des Vorwurfs einer angeblichen unzulässigen Erweiterung zudem die Lehre des Unteranspruchs 2 des Klagegebrauchsmusters mit dem in der nachfolgenden Merkmalsgliederung als Merkmal 2. bezeichneten Inhalt einbezogen.
60
Im Hinblick auf einen weiteren Vorwurf der unzulässigen Erweiterung hat die Klägerin ferner ein weiteres Merkmal zusätzlich in den zweiten Hilfsantrag aufgenommen, das (wie nachfolgend hervorgehoben) zu einer Einschränkung im Rahmen des Merkmals 1.6.2 der nachstehenden Merkmalsgliederung (fortan „1.6.2´“) führt:
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Die im Eventualverhältnis beanspruchten Lehren lassen sich unter Hervorhebung der Einschränkungen im ersten Hilfsantrag (einfach unterstrichen) und der zusätzlichen Einschränkung im zweiten Hilfsantrags (doppelt unterstrichen) wie folgt gliedern:
62
1.1 Spule (104) für eine Spinnrolle, umfassend:
63
1.2 einen zylindrischen Haspelschaft (7a) mit einem Außenumfang, der so konfiguriert ist, dass eine Angelschnur darauf gewickelt werden kann;
64
1.3 einen vorderen Ansatzabschnitt (8), umfassend
65
1.3.1 einen ersten vorstehenden Abschnitt (117a), der nach außen in radialer Richtung von einem vorderen Endabschnitt des Haspelschafts (7a) vorsteht, und
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1.3.2 einen ersten schrägen Abschnitt (117b), der nach vorn von einem Ende des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) vorsteht,
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1.3.3 wobei der erste schräge Abschnitt (117b) einen Durchmesser hat, der von dem Ende des ersten vorstehenden Abschnitts (17a) zu einer vorderen Endseite des ersten schrägen Abschnitts (117b) größer wird, und
68
1.3.4 einen ersten Eckabschnitt (17d);
69
1.4 und einen hinteren Ansatzabschnitt (18e), umfassend
70
1.4.1 einen zweiten vorstehenden Abschnitt (18a), der nach außen in radialer Richtung von einem hinteren Endabschnitt des Spulenkörpers (7a) vorsteht, und
71
1.4.2 einen zweiten schrägen Abschnitt (18b), der nach hinten von einem Ende des zweiten vorstehenden Abschnitts (18a) vorsteht,
72
wobei der zweite schräge Abschnitt (18b) einen Durchmesser hat, der von dem Ende des zweiten vorstehenden Abschnitts (18a) zu einer hinteren Endseite des zweiten schrägen Abschnitts (18b) größer wird;
73
1.6 wobei der erste Eckabschnitt (17d)
74
1.6.1 nach hinten zugespitzt und an einem Grenzbereich zwischen dem ersten schrägen Abschnitt (117b) und dem ersten vorstehenden Abschnitt (117a) ausgebildet ist,
75
1.6.2 wobei der erste Eckabschnitt (17d) und der zweite Eckabschnitt (18d) als Anzeige der maximalen Wickelstellung (L) der Angelschnur dient;
76
2. wobei der zweite vorstehende Abschnitt (18a) eine Länge (B) hat, die ungefähr dieselbe ist, wie eine Länge (A) des ersten vorstehenden Abschnitts (117a) in radialer Richtung.
77
Die Lehre des eingetragenen Hauptanspruchs 1 macht damit besondere Vorgaben insbesondere zur Ausgestaltung des vorderen Ansatzabschnitts (8), die sich beispielhaft etwa anhand der nachstehenden Teilquerschnittsansicht einer Spule in Figur 6 nachvollziehen lassen (dort insbesondere 17a, 117b und 17d) und dazu führen, dass der erste Eckabschnitt (17d) als Anzeige der maximalen Wickelstellung (L) der Angelschnur dienen kann.
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Das zusätzliche Merkmal 2 des ersten Hilfsantrags verhält sich zu den Längen der beiden vorstehenden Abschnitte und ist als Element der Erfindung im Unteranspruch 2 der Gebrauchsmusterschrift und bereits in den ihr zugrundeliegenden Patentanmeldungen offenbart (siehe nur Anlagen B 2 und B 4, jeweils Abschnitt [0010], Unteranspruch 2; Anlage B 5, Abschnitt [0010]).
79
Das eingeschränkte Merkmal 1.6.2´ gemäß dem zweiten Hilfsantrag, wonach neben dem ersten zusätzlich der zweite Eckabschnitt als Anzeige für die maximale Wickelstellung dient, ist ebenfalls vom Offenbarungsgehalt der Gebrauchsmusterschrift (vgl. nur Abschnitt [0043] aE) und der Patentanmeldungen, auf die das Klagegebrauchsmuster zurückgeht, gedeckt (siehe nur Anlage B 2, Abschnitt [0008], [0043]; Anlagen B 4 und B 5, jeweils Abschnitte [0008], [0045], [0055]).
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2. Insbesondere diese eingeschränkte Lehre gemäß dem zweiten Hilfsantrag ist in den angegriffenen Spulen verwirklicht.
81
a) Der zutreffenden Beurteilung der Klägerin, wonach die angegriffenen Spulen für eine Spinnrolle vorgesehen sind (Merkmal 1.1) und einen Haspelschaft nach dem Merkmal 1.2, einen vorderen und einen hinteren Ansatzabschnitt, wie ihn die Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 lehren, aufweisen, ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Auch dass in Übereinstimmung mit den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 der erste Eckabschnitt des vorderen Ansatzabschnitts nach hinten zugespitzt und an einem Grenzbereich zwischen dem ersten schrägen Abschnitt und dem ersten vorstehenden Abschnitt ausgebildet ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Die im Zusammenhang mit der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters diskutierte Auslegungsfrage, ob ein anspruchsgemäßer Eckabschnitt voraussetzt, dass der Winkel zwischen einer gedachten Verlängerung des vorstehenden Abschnitts nach radial außen und der sich anschließenden Schräge mehr als 45° beträgt, stellt sich hier nicht, weil dies bei den vorderen und hinteren Eckabschnitten der angegriffenen Spulen (ebenso wie in der Figur 8 der Klagegebrauchsmusterschrift) jeweils der Fall ist.
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b) Entgegen der Ansicht der Beklagten dienen dieser erste Eckabschnitt und der zweite Eckabschnitt auch als Anzeige der maximalen Wickelstellung der Angelschnur im Sinn von Merkmal 1.6.2´.
83
aa) Bei diesem Merkmal, das letztlich die Bedeutung der ohnehin in der Merkmalsgruppen 1.3 und 1.4 sowie den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 enthaltenen konstruktiven Vorgaben erläutert, handelt es sich um eine Zweckangabe. Solche Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch können den geschützten Gegenstand regelmäßig lediglich mittelbar dahin definieren, dass er so ausgebildet sein muss, um den genannten Angaben entsprechend verwendbar zu sein (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f – Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 2009, 837 Rn. 15 mwN – Bauschalungsstütze; GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem). Ein über den Inhalt der vorgenannten konstruktiven Merkmale hinausgehender, für den Schutzbereich relevanter Gehalt kommt dem Merkmal 1.6.2´ hier allenfalls – wenn überhaupt, was mit Blick auf die angegriffenen Spulen (dazu unten bb) dahinstehen kann – insoweit zu, als es gebieten mag, die Vorrichtung nicht mit solchen zusätzlichen körperlichen Eigenschaften auszustatten, die trotz Verwirklichung der körperlich-räumlichen Merkmale der Merkmalsgruppen 1.3, 1.4 sowie 1.6 und 1.6.1 dazu führen, dass beim Aufwickeln der Angelschnur (gar) nicht erkennbar ist, wann die durch die Eckabschnitte definierte maximale Wickelstellung erreicht ist. Unschädlich ist insbesondere, ob die Vorrichtung zusätzliche Merkmale aufweist (etwa weitere Ecken oder Farbmarkierungen), die ebenfalls als Anzeige einer (anderen) maximalen Wickelstellung verwendet werden können oder gar nach dem Willen ihres Herstellers oder der Beklagten verwendet werden sollen.
84
(1) Die genannten konstruktiven Merkmale der Gruppen 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.6.1 dienen dazu, dem Bediener beim Aufwickeln der Angelschnur zwei Stellen (genauer: jeweils ringförmig umlaufende Kanten) am vorderen Ansatzabschnitt und am hinteren Ansatzabschnitt zur Verfügung zu stellen, an denen er sich orientieren und erkennen kann, bis zu welcher Höhe die Wicklung höchstens gehen soll. Diese Begrenzung der Wicklung hat wiederum den tieferen Sinn, dass dadurch ein Zustand (nämlich eine Wicklung der Angelschnur bis zum „Rand“ des Ansatzes) vermieden wird, in dem ein Backlash droht (vgl. Abschnitt [0004] f). Das Klagegebrauchsmuster beansprucht indes Schutz bereits, soweit überhaupt eine Anzeigeeignung gegeben ist, die (bei sinnvoller Ausgestaltung) einen Backlash verhindern mag. Dass der Eckabschnitt und somit die Anzeigestelle, die sich allerdings schon aufgrund der Vorgaben der vorgenannten konstruktiven Merkmale radial weiter innen als die maximale Erstreckung des vorderen und hinteren Ansatzes befinden müssen, gerade so gewählt wird, dass damit tatsächlich (optimal oder zumindest besonders zuverlässig) der Vorteil erreicht wird, einen Backlash zu verhindern, fordern der Anspruch und insbesondere dessen Merkmal 1.6.2´ nicht. Mit anderen Worten muss zur Verwirklichung der Lehre nicht etwa der Eckabschnitt an einer ganz bestimmten (aus der Backlashproblematik heraus vorgegebenen) maximalen Wickelstellung angeordnet werden; vielmehr definiert sich umgekehrt eine maximale Wickelstellung im Sinn des Merkmals 1.6.2´ darüber, wo sich die Eckabschnitte befinden. Diese dienen nach Merkmal 1.6.2´ dann dem Zweck eine maximale Wickelstellung für den Bediener erkennbar zu machen (Anzeige). Eine besonders ausgeprägte Eignung hierzu fordert jedenfalls das Merkmal 1.6.2´ nicht. Auch der Beschreibung des Gebrauchsmusters oder den Figuren lassen sich insoweit keine Einschränkungen dahin entnehmen, dass zu den übrigen im Schutzanspruch genannten körperlich-räumlichen Merkmalen ganz bestimmte weitere Eigenschaften hinzutreten müssten, damit die Eckabschnitte überhaupt der Anzeige im Sinn des Merkmals 1.6.2´ „dienlich“ erachtet werden könnte.
85
(2) Danach ist nicht entscheidend, ob eine als Eckabschnitt in Betracht kommende Stelle vom Hersteller einer Spule gerade zur Anzeige einer (maximalen) Wickelstellung gewidmet worden ist. Vielmehr genügt es, wenn sie hierfür zumindest geeignet ist, der Nutzer der Spule also den Entschluss fassen kann, die Angelschnur bis zu dieser Höhe zu wickeln, und sich beim Wickeln sodann an dem Eckabschnitt als Anzeige orientieren kann.
86
(a) Denn indem Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben in einem Sachanspruch lediglich fordern, den geschützten Gegenstand den genannten Angaben entsprechend verwendbar auszubilden, wird der Schutzbereich nicht auf die Verwendung der Vorrichtung zu dem genannten Zweck, in der bestimmten Funktion und mit der angegebenen Wirkung beschränkt (vgl. BGHZ 112, 140, 155 f – Befestigungsvorrichtung II; BGH, GRUR 2009, 837 Rn. 15 mwN – Bauschalungsstütze; GRUR 2012, 475 – Elektronenstrahltherapiesystem). Ein Patent wird nämlich schon dann verletzt, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Unerheblich ist, ob diese regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung unter solchen Umständen auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden. Die Patentverletzung entfällt in diesem Fall selbst dann nicht, wenn der Hersteller oder Lieferant seinen Abnehmern ausdrücklich eine andere Verwendung seiner Vorrichtung empfiehlt, solange die Nutzung der patentgemäßen Lehre möglich bleibt (GRUR 2006, 399 Rn. 21 – Rangierkatze).
87
(b) Zu Unrecht will die Beklagte der Zweckangabe in Merkmal 1.6.2´ unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Verwendungserfindungen einen engeren Gehalt beilegen.
88
(aa) Allerdings kann eine schutzfähige Erfindung etwa auch darin liegen, dass ein Stoff zur Behandlung einer Krankheit verwendet wird, so dass Schutz für die Eignung des Stoffes für einen bestimmten medizinischen Einsatzzweck und damit letztlich eine dem Stoff innewohnende Eigenschaft beansprucht werden kann (BGHZ 164, 220 – Arzneimittelgebrauchsmuster). Dies entspricht in der Sache einem zweckgebundenen Stoffschutz, wie ihn mittlerweile § 3 Abs. 4 PatG und Art. 54 Abs. 5 EPÜ ausdrücklich vorsehen, und gilt unabhängig davon, ob der Patentanspruch seinem Wortlaut nach auf zweckgebundenen Stoffschutz, auf die Verwendung des Medikaments oder auf dessen Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck gerichtet ist (BGHZ 200, 229 Rn. 17 – Kollagenase I; BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 – X ZR 29/15, juris Rn. 83). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geht im Übrigen ersichtlich davon aus, dass solche Erfindungen, welche die Verwendung einer (bekannten) Sache zu einem bestimmten Zweck betreffen, und dem Inhaber eines entsprechenden Schutzrechts schon solche Handlungen vorbehalten, bei denen die Sache zu der betreffenden Verwendung sinnfällig hergerichtet wird, auch jenseits der medizinischen Indikationen in Betracht kommen (siehe etwa BGH, GRUR 1990, 505, 506 f. – Geschlitzte Abdeckfolie; GRUR 2012, 373 Rn. 10 – Glasfasern).
89
(bb) Beim Klagepatent handelt es sich jedoch bei einer Auslegung anhand des Inhalts seiner Schutzansprüche unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen (§ 12a GebrMG) nicht um ein Verwendungspatent. Der Anspruchswortlaut ist weder auf eine bestimmte Verwendung von Spulen noch auf deren Herrichtung zu einem bestimmten Verwendungszweck gerichtet. Er lässt auch nicht erkennen, dass die darin definierte Spule nur zweckgebunden beansprucht werden soll. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus der Beschreibung. Diese geht nämlich gerade nicht etwa davon aus, dass eine insbesondere den Merkmalen der Gruppen 1.3 und 1.4 sowie den Merkmalen 1.6 sowie 1.6.1 entsprechende körperlich-räumliche Ausgestaltung von Spulen für Spinnrollen einschließlich der Eckbereiche des vorderen und hinteren Ansatzabschnitts schon bekannt gewesen sei und nur die Erkenntnis beansprucht werde, dass bereits bekannte Eckbereiche sich als Anzeige für eine maximale Wickelstellung eigneten. Vielmehr werden bei der Erläuterung des Stands der Technik ein vorderer Ansatz und ein hinterer Randabschnitt ohne Hinweis auf etwaige Eckabschnitte beschrieben und mit dem Anspruch 1 gerade eine bestimmte (nach Auffassung der Klagepatentschrift ersichtlich neue) körperlich-räumlich Ausgestaltung des vorderen und des hinteren Ansatzes beansprucht, die eben auch mit der Zweckangabe in Merkmal 1.6.2´ mittelbar erläutert wird. Mithin spricht nichts dafür, das Klagepatent dahin zu verstehen, dass damit nur ein verwendungsgebundener Schutz für eine an sich bekannte Vorrichtung beansprucht werden solle.
90
bb) Bei dieser Auslegung steht das Merkmal 1.6.2´ der Verwirklichung der Lehre des Patentanspruchs 1 durch die angegriffenen Spulen nicht entgegen. Unerheblich ist, ob die Hersteller oder die Beklagte als Lieferantin (nur) den silbrigen bzw. roten Wulstring als Anzeige für eine maximale Wickelstellung beabsichtigt haben. Unabhängig davon sind objektiv (mindestens ebenfalls) die jeweils vorhandenen Eckabschnitte im Sinn des Merkmals 1.6.2´ geeignet, eine maximale Wickelstellung (radial unterhalb der maximalen Erstreckung des vorderen Ansatzabschnitts und des hinteren Ansatzabschnitts) anzuzeigen. Sie sind aufgrund der den übrigen Merkmalen des Anspruchs 1 entsprechenden körperlich-räumlichen Ausgestaltung jedenfalls visuell (im Übrigen deutlich) wahrnehmbar. Die angegriffenen Spulen weisen keine Merkmale auf, die dem Einsatz der jeweiligen Eckabschnitte als Anzeige im Sinn des Merkmals 1.6.2´ entgegenstehen könnten.
91
c) Das dem eingetragenen Unteranspruch 2 entnommene Merkmal 2 ist ebenfalls verwirklicht. Daran fehlt es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen der (geringfügig) unterschiedlichen radialen Längen des jeweils vorderen und des jeweils hinteren vorstehenden Abschnitts der angegriffenen Spulen.
92
aa) Mit diesem Merkmal wird lediglich beansprucht, dass in radialer Richtung die jeweiligen Längen des ersten und des zweiten vorstehenden Abschnitts ungefähr identisch sind. Sie müssen also nicht exakt gleich sein. Eine strenge Vorgabe, ab welchem Maß Längenabweichungen der Verwirklichung der Erfindung entgegenstehen, enthält weder der geltend gemachte eingeschränkte Schutzanspruch noch die zur Auslegung nach § 12a Satz 2 GebrMG heranzuziehende Beschreibung (vgl. Abschnitte [0007], [0043]). Umgekehrt lässt sich der Beschreibungspassage in Abschnitt [0046] entnehmen, dass es jedenfalls ausreicht, wenn sich beide genannten Längen (A, B) der vorstehenden Abschnitte im Bereich von etwa 10 bis 12 mm bewegen. Daraus kann der Fachmann schließen, dass ein „ungefähre“ Längengleichheit zumindest dann vorliegt, wenn die die Länge eines vorstehenden Abschnitts die Länge des anderen vorstehenden Abschnitts um nicht mehr als 2 mm übersteigt.
93
bb) Hiervon hat die Kammer bei den angegriffenen Spulen auszugehen.
94
Die Längendifferenz zwischen dem vorderen und hinteren vorstehenden Abschnitt beträgt dort nach dem Vortrag der Klägerin nur 1,3 mm bzw. 1,4 mm. Dem ist die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten.
95
Soweit die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2016 geltend gemacht haben, schon aufgrund des klägerischen Vorbringens, namentlich der im Termin der Kammer vorgelegten Zeichnung der Klägerin gemäß Anlage HL 9, sei von einer Längendifferenz von 2,6 mm auszugehen, ist dem kein erhebliches Bestreiten zu entnehmen. Die Klägerin hat ihre Zeichnung dahin erläutert, dass dort mit 2,6 mm die gemessene Durchmesserdifferenz angegeben sei. Ihr schriftlicher und mündlicher Sachvortrag geht (in Einklang mit dieser Erläuterung) dahin, dass die Längendifferenz der vorstehenden Abschnitte die Hälfte dieser Strecke, also 1,3 mm (bzw. 1,4 mm) beträgt. Zu der damit behaupteten Ausgestaltung der durch die Beklagten vertriebenen Spulen kann die Beklagte sich nicht nach § 138 Abs. 4 ZPO mit Nichtwissen erklären. An einer ausdrücklichen eigenen Erklärung der Beklagten, nämlich einer Angabe, welche (gar höhere) Längendifferenz wirklich vorliegen sollte, fehlt es aber. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich zum Ausdruck gekommen, dass die Beklagtenvertreter den klägerischen Vortrag aufgrund der zu dessen Substantiierung vorgelegten Anlage HL 9 dahin interpretieren wollen, dass die Längendifferenz der vorstehenden Abschnitte danach 2,6 mm betragen solle. Diese abweichende und im Übrigen irrige Interpretation des Klägervortrags stellt keine eigene Erklärung der Beklagten zu den entscheidungserheblichen Tatsachen dar.
II.
96
Die Kammer hält eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 19 Satz 1 GebrMG für geboten.
97
1. Die Entscheidung über die Aussetzung des Rechtsstreits steht bei – hier nach allem zumindest mit Blick auf den zweiten Hilfsantrag gegebener – Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den beim Amt anhängigen Löschungsantrag im Ermessen des Verletzungsgerichts (§ 19 Satz 1 GebrMG: „kann“), das sich an folgenden Maßstäben auszurichten hat:
98
Nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe, die der ständigen Praxis der Kammer entspricht, sprechen (im Regelfall) bereits vernünftige Zweifel am Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters für eine Ermessensausübung dahin, dass von der Aussetzungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird. Für eine Verurteilung aus dem Schutzrecht genügt es nämlich nicht bereits (wie im Patentverletzungsverfahren), wenn eine Vernichtung im Rechtsbestandsverfahren nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; vielmehr bedürfte es dafür einer Überzeugung des Verletzungsgerichts vom Rechtsbestand des Schutzrechts, den es wegen § 13 GebrMG – soweit angegriffen – (zweifelsfrei) positiv feststellen müsste. Dies führt dazu, dass bereits vernünftige Zweifel an der Schutzfähigkeit zur Aussetzung nach § 19 Satz 1 GebrM genügen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 6 W 61/11; ebenso OLG München, GRUR 1957, 272, 273; Rogge/Engel in Benkard, PatG, 11. Aufl., GebrMG § 19 Rdnr. 6; BeckOK-Patentrecht/Kircher, Stand März 2015, GebrMG § 19 Rn. 13 f mwN; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. E Rn. 584; siehe auch RGZ 155, 321, 323 [Möglichkeit der Aussetzung des Revisionsverfahrens, wenn zweifelhaft ist, ob Neuheit oder Erfindungshöhe zu verneinen sind] und 326 [kein Anlass zur Aussetzung, wenn das Verletzungsgericht annimmt, das Patentamt werde das Löschungsbegehren zurückweisen]).
99
a) Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe zuletzt für den besonderen Fall, dass die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts über den Rechtsbestand eines Klagegebrauchsmusters bereits positiv entschieden hatte, angenommen, wegen der dann bereits vorliegenden sachkundigen Einschätzung durch das Amt sei wie bei der Aussetzungsprüfung nach § 148 ZPO bei der Verletzung eines (geprüften) Patents zu verfahren und eine erhebliche Vernichtungswahrscheinlichkeit zu fordern (OLG Karlsruhe, GRUR 2014, 352, 354 – Stanzwerkzeug; aA wohl noch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 6 W 61/11). In dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Karlsruhe auch den Meinungsstreit angesprochen, ob im Allgemeinen bereits Zweifel am Rechtsbestand eine Aussetzung nach § 19 Satz 1 GebrMG rechtfertigen (für diese Ansicht siehe die Nachweise oben, insbes. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 6 W 61/11) oder ob dieselben Maßstäbe wie im Patentverletzungsverfahren gelten und daher eine (sehr) hohe Löschungswahrscheinlichkeit zu verlangen ist (so LG München I, BeckRS 2012, 04008 [juris-Rn. 68]; Mes, PatG, 4. Aufl., GebrMG § 19 Rn. 5). Diese Frage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe aber wegen der besonderen Umstände des Falls offengelassen. Anlass zu einer neuen Stellungnahme betreffend den Aussetzungsmaßstab im Regelfall eines – wie hier – bisher ungeprüften Gebrauchsmusters bestand dort nicht.
100
b) Nach der Auffassung der Kammer besteht für den Regelfall, dass das Gebrauchsmuster noch nicht Gegenstand einer Entscheidung fachkundig besetzter Stellen war, kein Anlass, von ihrer bisherigen Praxis und der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Karlsruhe abzuweichen, wonach (grundsätzlich) bereits vernünftige Zweifel am Rechtsbestand die Aussetzung rechtfertigen.
101
Dafür sprechen zunächst die einleitend zu 1. bereits genannten Gründe.
102
Hinzu kommt, dass § 19 Satz 1 GebrMG sonst neben § 19 Satz 2 GebrMG kaum noch einen vernünftigen Anwendungsbereich hätte. § 19 Satz 1 GebrMG erlaubt bei sinnvollem Verständnis eine Aussetzung, ohne dass das Verletzungsgericht eine abschließende Prüfung der Schutzfähigkeit vornimmt, sofern sich zumindest konkrete vernünftige Zweifel an derselben ergeben. Anders als im Patentverletzungsverfahren kann das Verletzungsgericht selbst über die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters entscheiden. Hält es dieses für unwirksam, ist ihm allerdings wegen § 19 Satz 2 GebrMG eine darauf gestützte Klageabweisung verwehrt, sofern ein Löschungsverfahren anhängig ist. Umgekehrt kann das Verletzungsgericht indes die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters selbst feststellen und der Verletzungsklage stattgeben. Soweit § 19 Satz 1 GebrMG das Verletzungsgericht aus der Pflicht entlässt, hierüber abschließend zu entscheiden, wäre für seine Anwendung kaum Raum, wenn das Gericht zunächst zu einer dem Maßstab im Patentrecht genügenden Vernichtungsprognose gelangen müsste, weil es dann auch ohne die Existenz von § 19 Satz 1 GebrMG regelmäßig zur Überzeugung von der Schutzunfähigkeit gelangen und nach § 19 Satz 2 (zwingend) aussetzen würde. Selbst wenn eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 19 Satz 1 GebrMG in dem besonderen Fall hinzunehmen sein sollte, dass das Amt sich bereits zur Schutzfähigkeit geäußert hat (s.o. a), kann eine solche Einschränkung der Bedeutung des § 19 Satz 1 GebrMG vom Gesetzgeber nicht auch für den „Normalfall“ eines bislang ungeprüften Schutzrechts beabsichtigt gewesen sein.
103
Maßgeblich für eine am Ziel der Vorschrift orientierte Auslegung ist allem voran, dass es insoweit bei der fakultativen Aussetzung nach § 19 Satz 1 GebrMG – anders als im Patentrecht – nicht darum geht, mit einer Entscheidung zuzuwarten, weil eine Vernichtung im Rechtsbestandsverfahren zu erwarten ist, ohne dass das Verletzungsgericht selbst zur Beantwortung der dortigen Fragen berufen wäre. Vielmehr liegt der Zweck der Aussetzungsmöglichkeit des § 19 Satz 1 GebrMG vor allem darin, sich widersprechende Sachentscheidungen im Verletzungs- und Löschungsverfahren, deren jeweiliger Prüfungsumfang sich in der Frage der Wirksamkeit des Gebrauchsmusterschutzes deckt, zu vermeiden. Dieses Bedürfnis besteht aber nicht nur dann, wenn eine Löschung überwiegend wahrscheinlich zu erwarten ist, sondern schon dann, wenn sie (wegen vernünftiger Zweifel am Rechtsbestand im Sinn einer nicht zweifelsfreien Rechtslage) zumindest ernsthaft möglich erscheint. Eines besonderen Maßes an Vernichtungswahrscheinlichkeit bedarf es unter diesem Gesichtspunkt nicht.
104
2. Die Kammer hat Zweifel daran, dass wenigstens die eingeschränkte Lehre im Sinn des zweiten Hilfsantrags der Klägerin schutzfähig ist (und somit erst recht daran, dass die Lehren des Hauptantrags und des ersten Hilfsantrags schutzfähig sind). Sie hält daher eine Aussetzung des Rechtsstreits für sachgerecht. Es bestehen Bedenken gegen das Vorliegen eines erfinderischen Schritts, der für die Schutzfähigkeit nach § 1 Abs. 1 GebrMG erforderlich ist.
105
a) Bei der Beurteilung des erfinderischen Schritts im Gebrauchsmusterrecht ist wie im Patentrecht maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat (BGH, GRUR 2012, 378, Rn. 16 – Installiereinrichtung II; BGHZ 168, 142 – Demonstrationsschrank). Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH, GRUR 2012, 378, Rn. 16 – Installiereinrichtung II; GRUR 2010, 407 Rn. 17 – einteilige Öse; BGHZ 182, 1 Rn. 20 f – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung).
106
b) Ausgehend von diesem Maßstab hält die Kammer es für gut denkbar, dass es für den Fachmann schon zu dem vom Klagegebrauchsmuster reklamierten Prioritätstag vom 22. September 2005 zumindest ausgehend von der als Anlage B 13 vorgelegten Entgegenhaltung FR 894 624 zum Auffinden insbesondere der mit dem zweiten Hilfsantrag der Klägerin beanspruchten (engen) Lehre keines erfinderischen Schritts bedurfte.
107
aa) Allgemein bekannt waren im Stand der Technik Spulen mit jedenfalls den gattungsbildenden Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.4 und 1.4.1, also einem zylindrischen Haspelschaft sowie einem vorderen Ansatzabschnitt und einem hinteren Ansatzabschnitt („Randabschnitt“), die jeweils nach radial außen vorstehende Abschnitte umfassen. Dies geht bereits aus der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters (Abschnitt [0003]) und im Übrigen etwa aus der als Anlage B 12 vorgelegten Entgegenhaltung JP 2001-333670 hervor. Ausweislich der genannten Beschreibungspassage waren im Übrigen jedenfalls die vorstehenden Abschnitte im Stand der Technik auch ungefähr von derselben Länge.
108
bb) Eine Spule, die dem, insbesondere den vorgenannten Merkmalen 1.1, 1.2, 1.3, 1.3.1, 1.4 und 1.4.1 weitestgehend entspricht, zeigt auch die Entgegenhaltung FR ´624, deren Figur nachstehend wiedergegeben ist:
109
Dass der dort gezeigte Mechanismus keine Oszillation, sondern ein Kippen der Spule beim Wickeln der Angelschnur vorsieht, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfindungshöhe der streitgegenständlichen Lehre nicht entscheidend. Denn es ist nicht ersichtlich, dass sich dies auf die maximale Wickelstellung und die in diesem Zusammenhang relevanten Merkmale der Spule auswirken würde. Angesichts der bekannten (und schon wegen ihrer einfachen Form naheliegenden) zylindrischen Ausgestaltung eines Haspelschafts von Spulen für Anglerspinnrollen ist auch nicht von maßgeblicher Bedeutung, dass bei der FR ´624 der Haspelschaft möglicherweise nur teilweise zylindrisch (in der Figur an der Oberseite) und teilweise geringfügig konisch zulaufend (in der Figur an der Unterseite) ausgebildet sein mag.
110
cc) Die Entgegenhaltung FR ´624 offenbart auch eine Ausbildung des hinteren Ansatzabschnitts, die dem Merkmal 1.4.2 entspricht. Denn ihre Figur zeigt einen vom Ende des hinteren („zweiten“ – rechts in der Figur der Entgegenhaltung) vorstehenden Abschnitts nach hinten vorstehenden, schrägen Abschnitt, dessen Durchmesser von dem Ende des hinteren zweiten vorstehenden Abschnitts zu einer hinteren Endseite des zweiten schrägen Abschnitts (18b) größer wird.
111
dd) Der Übergang vom vorstehenden Abschnitt zum schrägen Abschnitt des hinteren Ansatzabschnitts ist auch – wie nun nach Merkmal 1.6.2` des zweiten Hilfsantrags erforderlich – als (hinterer/„zweiter“) Eckabschnitt ausgebildet. Ein spitzes Zulaufen dieses zweiten Eckabschnitts fordert diese hilfsweise beanspruchte Lehre nicht (vgl. hingegen zum ersten Eckabschnitt Merkmal 1.6.1). Schon deshalb können sich also keine Bedenken gegen die Vorwegnahme des Merkmals 1.4.2 daraus ergeben, dass bei der Entgegenhaltung der Winkel zwischen einer gedachten Verlängerung des hinteren („zweiten“) vorstehenden Abschnitts nach außen und der Schräge weniger als 45° umfasst. Dass dies nach der beanspruchten Lehre nicht ausgeschlossen ist, ergibt sich auch aus den Figuren des Klagegebrauchsmusters, insbesondere Figur 5, die einen entsprechenden Winkel (θ2 – θ1) zeigt.
112
ee) An der Vorderseite der Spule der Entgegenhaltung FR ´624 sind die Merkmale 1.3.2 und 1.3.3 und eine eventuell dem Merkmal 1.6.1 zu entnehmende Winkelvorgabe verwirklicht. Ihrer Figur (dort links) ist nämlich ein vorderer („erster“) schräger Abschnitt zu entnehmen, der nach vorn von einem Ende des vorderen („ersten“) vorstehenden Abschnitts vorsteht und dessen Durchmesser von dem Ende des vorstehenden Abschnitts zu einer vorderen Endseite des schrägen Abschnitts größer wird. Dahinstehen kann, ob – wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf Abschnitt [0040] (dort ca. bei Beginn des letzten Abschnittsdrittels) argumentiert hat – wegen des Merkmals 1.6.1 der beanspruchten Lehre, das ein nach hinten spitzes Zulaufen des ersten (vorderen) Eckabschnitts verlangt, die Neigung des schrägen Abschnitts so sein muss, dass die axiale Erstreckung der Schräge größer als ihre radiale Erstreckung ist (Steigung kleiner als 45°/100%) bzw. der Winkel zwischen einer gedachten Verlängerung des vorstehenden Abschnitts nach radial außen und der Schräge mehr als 45° beträgt. Denn dies ist bei der Entgegenhaltung der Fall.
113
ff) Ferner sind die radial vorstehenden Abschnitte in der Figur der FR ´624 vom Grund des Haspelschafts bis zum Beginn der dortigen Schrägen der Ansatzabschnitte jedenfalls in etwa gleich lang. Da im letzten Punkt das Klagegebrauchsmuster ohnehin keine strenge Maßvorgabe enthält, lassen sich insoweit keine vernünftigen Argumente für einen erfinderischen Schritt gegenüber der FR ´624 gerade mit Blick auf das Merkmal 2 finden. Letzteres dürfte im Übrigen auch der Einschätzung der Klägerin selbst entsprechen. Denn der Sinn der Vorgabe in Merkmal/Unteranspruch 2 ergibt sich letztlich daraus, dass die ungefähre Längengleichheit der beiden vorstehenden Abschnitte dazu beiträgt, dass sowohl der erste als auch der zweite Eckabschnitt (gemeinsam) als Anzeige der maximalen Wickelstellung dienen können, weil sie sich dann auf derselben radialen „Höhe“ der maximalen Wickelstellung befinden können. Insoweit ist die Klägerin aber (im Rahmen der Diskussion um eine unzulässige Erweiterung beim Hauptanspruch 1) davon ausgegangen, dass es sich bei der (zusätzlichen) Mitwirkung des zweiten Eckabschnitts neben dem ersten Eckabschnitt bei der Anzeige ohnehin um ein für die Wirkung der Erfindung nicht wesentliches Merkmal handele und eine dahingehende Anweisung an den Fachmann eine „Überbestimmung“ darstelle.
114
gg) Nach alledem dürfte gegenüber der FR ´624 ein erfinderischer Schritt allenfalls im Hinblick auf die Merkmale 1.3.4 (erster, nach hinten zugespitzter Eckabschnitt) und 1.6.2´ (erster und zweiter Eckabschnitt dienen als Anzeige der maximalen Wickelstellung der Angelschnur) in Betracht kommen. Ob die beanspruchte Lehre insoweit schutzfähig ist, scheint aber zweifelhaft:
115
Das Problem eines Backlash, den das Klagegebrauchsmusters insbesondere mit diesen Merkmalen beheben will, dürfte ausweislich der Beschreibung bereits zum Prioritätszeitpunkt in Fachkreisen allgemein bekannt oder mindestens für den Fachmann offensichtlich gewesen sein. Es dürfte dem Fachmann auch klar gewesen sein, dass die Ursache eines Backlash insbesondere darin liegen kann, dass die Angelschnur bis zur Höhe des vorderen Ansatzabschnitts gewickelt wird und daher beim Abwurf über diesen zu fallen droht (vgl. Abschnitt [0004] der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters).
116
Dies zu verhindern, indem dem Angler erkennbar gemacht wird, bis wohin die Schnur maximal gewickelt werden soll, scheint der Kammer zumindest dem Grunde nach für den Fachmann naheliegend. So mögen als Anzeigen für eine maximale Wickelstellung etwa farbliche Markierungen am vorderen und/oder hinteren Ansatzabschnitt in Betracht zu ziehen sein. Daneben kommt jene besondere Formgebung am vorderen und/oder hinteren Ansatzabschnitt in Betracht, die das Klagegebrauchsmuster in der eingeschränkt geltend gemachten Fassung mit den vorderen und hinteren Eckabschnitten, eingeschlossen zwischen vorstehenden Abschnitten und schrägen Abschnitten beansprucht. Eine Anzeige der maximalen Wickelstellung auf diese Weise vorzusehen, kann deshalb dem Fachmann nahegelegen haben, weil zumindest sehr ähnliche Formgebungen bereits aus der FR ´624 bei Angelspulen bekannt waren.
117
Wie bereits ausgeführt, weist die in der FR ´624 gezeigte Spule am hinteren Ansatzabschnitt bereits die vom Klagegebrauchsmuster geforderte Formgebung auf. Ihr Eckabschnitt eignet sich damit auch zur Mitwirkung an einer Anzeige einer maximalen Wickelstellung im Sinn des Merkmals 1.6.2´.
118
Auch der vordere Ansatzabschnitt umfasst einen sichtbaren Übergang von einem radial nach außen verlaufenden vorstehenden Abschnitt zu einem sich daran anschließenden schrägen Abschnitt. Dieser Übergang ist ebenfalls bereits zur Mitwirkung an einer Anzeige einer maximalen Wickelstellung im Sinn des Klagegebrauchsmusters geeignet. Die Formgebung am vorderen Ansatzabschnitt weist bei der FR ´624 lediglich die Besonderheit auf, dass der Übergang vom vorderen vorstehenden Abschnitt zum vorderen schrägen Abschnitt dort abgerundet verläuft. Allerdings dürfte davon auszugehen sein, dass das Klagegebrauchsmuster mit dem Begriff der „Ecke“ keinen besonders deutlich ausgeprägten Winkelunterschied zwischen vorstehendem Abschnitt und dem unmittelbar daran angrenzenden Bereich des schrägen Abschnitts fordert. Der gleichermaßen beim hinteren Ansatzabschnitt verwendete Begriff des „Eckabschnitts“ (vgl. Merkmal 1.6.2´) erfasst nämlich ausweislich der zu seiner Erläuterung – gleichsam als Lexikon (BGH, GRUR 1999, 909 -Spannschraube; vgl. BGH, GRUR 2015, 1095 Rn. 13 – Bitdatenreduktion) – heranzuziehenden Beschreibung und Figuren (v.a. Abschnitt [0043] und Fig. 5 mit Bezugszeichen 18d für den zweiten/hinteren Eckabschnitt) bereits geringfügige Winkelunterschiede (in Figur 2 nämlich θ2 – θ1). Selbst wenn dem Merkmal 1.6.1, wonach der erste Eckabschnitt (17d) nach hinten „zugespitzt“ ist, zu entnehmen sein sollte, dass hier ein kantiger Übergang zwischen vorstehendem und schrägem Abschnitt gefordert ist, bestehen Zweifel am erfinderischen Schritt gegenüber der FR ´926. Denn ausgehend von dieser Entgegenhaltung bedurfte es insoweit lediglich einer Ersetzung des abgerundeten Übergangs durch einen kantigen Übergang. Die Kammer hält es für gut denkbar, dass aus Sicht des Fachmanns zumindest die Ausgestaltung des hinteren Ansatzabschnitts mit dem dort bereits vorhandenen kantigen Übergang zur Schräge bei der FR ´624 dem Fachmann die Anregung gegeben haben kann, auch den vorderen Ansatzabschnitt mit einem kantigen Übergang (anstelle der Abrundung) auszubilden, zumal auf der Hand liegen dürfte, dass dieser Übergang hierdurch für den Angler noch etwas besser sichtbar wird und sich dann (zusammen mit dem zweiten/hinteren Eckabschnitt) noch besser zur Anzeige einer maximalen Wickelstellung eignet.
119
c) Gerade mit Rücksicht auf die zur Feststellung eines erfinderischen Schritts notwendigen technischen Wertungen ist es der Kammer – insbesondere ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens – nach alldem nicht möglich, eine hinreichend zweifelsfreie Aussage zur Wirksamkeit des Klagegebrauchsmusters zu treffen. Angesichts einer insoweit allenfalls mit Zweifeln behafteten Entscheidungsmöglichkeit der Kammer erscheint es der Kammer sachgerecht, die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts über den Löschungsantrag abzuwarten.
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