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BPatG: Patenterteilung “Verfahren zum Laserschweißen beschichteter Platten”

1. November 2010
Von horak Rechtsanwälte In Patent, Patentanmeldungen, Patententscheidungen, Patenterteilung

BPatG: Patenterteilung “Verfahren zum Laserschweißen beschichteter Platten”

BPatG 11 W (pat) 47/05

B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 103 09 157.2-34
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 21. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
…

beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 5. August 2005 aufgehoben und das Patent
103 09 157 mit den Patentansprüchen 1 bis 4, der Beschreibung
mit den Seiten 1 bis 9 und der Zusammenfassung vom
3. September 2010 (eingegangen am 8. September 2010) sowie
der ursprünglichen Zeichnung (Figur 1) erteilt.
Gr ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse B 23 K des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch Beschluss vom 5. August 2005 die am 28. Februar 2003 eingereichte und
am 16. September 2004 offengelegte Patentanmeldung 103 09 157.2 mit der Bezeichnung
“Verfahren zum Laserschweißen beschichteter Platten”
mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand das Anspruchs 1 sei gegenüber
dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik
D1 JP 04231190 A (Abstract)
D2 DE 195 06 768 A1
D3 DE 44 07 190 A1
nicht patentfähig.
– 3 –
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie im Wesentlichen aus, dass im Gegensatz
zum geltenden Patentanspruch 1 die Druckschrift D2 ein Verfahren zur Laserstrahlbearbeitung
von einem Werkstück offenbare, das auch beschichtet sein
könne. Bei nur einem Werkstück trete jedoch das erfindungsgemäß gelöste
Problem des Einschlusses von verdampfender Beschichtung gar nicht auf. Sollte
der Fachmann die D2 dennoch in Betracht ziehen, so werde er feststellen, dass
bei Entschichtung und beim Schweißen jeweils zumindest die Leistung des Laserstrahls
und vermutlich auch die Fokussierung variiert werden. Demnach führe die
Lehre der D2 den Fachmann weg von der erfindungsgemäßen Lehre, der zu
Folge gerade diese beiden Größen konstant gehalten werden sollen.
Im Weiteren führt die Beschwerdeführerin aus, dass sich zu dem neu in den Anspruch
1 aufgenommenen Merkmal der alternierenden Verfahrensführung in keinem
der im Verfahren befindlichen Dokumente ein Hinweis oder eine Anregung
finde, welches dieses Merkmal allein – geschweige denn im Zusammenwirken mit
den weiteren Merkmalen des vorliegenden Hauptanspruchs – nahelegte.
Die Beschwerdeführerin hat am 8. September 2010 neue Patentansprüche 1 bis 4
und eine neugefasste Beschreibung eingereicht.
Der geltende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
“Verfahren zum Laserschweißen von zwei beschichteten Platten, die möglichst
spaltfrei aufeinander positioniert werden,
wobei während eines ersten Verfahrensschrittes zunächst die dem Laserstrahl
zugewandte Platte mittels des Laserstrahls derart erwärmt wird,
dass die Beschichtung beider Platten auf ihren einander
zugewandten Seiten verdampft,
dass keine Platte schmilzt,
– 4 –
wobei danach während eines zweiten Verfahrensschrittes die zwei Platten
über dem entschichteten Bereich verschweißt werden,
dadurch gekennzeichnet,
dass beide Verfahrensschritte mittels desselben Laserstrahls mit im Wesentlichen
gleicher Leistung und Fokussierung aber der zweite Verfahrensschritt
mit verringerter Vorschubgeschwindigkeit durchgeführt werden,
wobei der erste und zweite Verfahrensschritt alternierend erfolgen in der
Art einer Steppnaht.”
Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4
wird auf den Schriftsatz vom 3. September 2010 verwiesen.
Die Beschwerdeführerin beantragt:
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
die Patenterteilung auf Basis der geänderten Unterlagen
hilfsweise mündliche Verhandlung
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
A.
Die Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zum Laserschweißen beschichteter
Platten gemäß dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1. Ein derartiges Verfahren
ist bereits aus der JP – 04231190 A (D1) bekannt (vgl. S. 1, Abs. 1 der Beschreibung).
– 5 –
Bei vielen beschichteten Platten, insbesondere bei zink- und organisch beschichteten
Blechen wie sie in der Automobilindustrie Verwendung finden, weist das Beschichtungsmaterial
einen deutlich niedrigeren Siedepunkt auf als der Schmelzpunkt
des Blechmaterials. Dadurch komme es lt. den Ausführungen der Anmelderin
beim Laserschweißen derartiger Bleche im Überlapp-Stoß zu explosionsartigen
Verdampfungen von Beschichtungsmaterial, welche geschmolzenen Blechwerkstoff
mitrissen und die Qualität der Verbindung stark beeinträchtigten (vgl. S. 1,
Abs. 2 der Beschreibung).
Nachteilig daran sei zum einen die erforderliche relativ lange Vorbereitungs- und
Bearbeitungszeit, welche insbesondere in der Serienproduktion erhebliche Kosten
verursacht (vgl. S. 1, letzter Abs. der Beschreibung).
Zum andern werde immer ein Teil des aufgeschmolzenen Blechmaterials beim
Herstellen der Schweißverbindung zwischen den Blechen auch in den Zwischenraum
(Spalt) strömen, weshalb dieses Werkstoffvolumen dann im Bereich der
Schweißnahtaußenfläche fehle und Oberflächenfehler in Form von Einbuchtungen
hervorrufe (vgl. S. 2, Abs. 1 der Beschreibung).
Deshalb sei bereits in der D1 vorgeschlagen worden, keinen Spalt zwischen den
Blechen vorzusehen, sondern diese übereinander zu positionieren und dann zunächst
mittels eines ersten Laserstrahl bis zur Verdampfung der Beschichtung zu
erwärmen und anschließend die entschichteten Bleche mittels eines zweiten Laserstrahls
zu verschweißen. Beide Laserstrahlen und ihre zugehörigen optischen
Einrichtungen würden mittels eines Roboters geführt (vgl. S. 2, Abs. 2 der Beschreibung).
Die Aufgabe soll darin bestehen, den erforderlichen apparativen Aufwand zu senken
und dabei die Bearbeitungsqualität mindestens beizubehalten, vorzugsweise
zu verbessern (vgl. S. 2, Abs. 3 der Beschreibung).
– 6 –
Der mit der Lösung dieser Aufgabe betraute Fachmann ist ein Fachhochschulingenieur
der Fachrichtung allgemeiner Maschinenbau mit langjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet des Laserschweißens.
B.
1. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist neu.
Die Druckschrift D1 offenbart ein Verfahren zum Laserschweißen mit allen den
Oberbegriff des geltenden Anspruchs 1 der Anmeldung bildenden Merkmalen
(s. Constitution).
Davon unterscheidet sich das Verfahren gemäß Anspruch 1 dadurch, dass beide
Verfahrensschritte mittels desselben Laserstrahls mit im Wesentlichen gleicher
Leistung und Fokussierung aber der zweite Verfahrensschritt mit verringerter Vorschubgeschwindigkeit
durchgeführt werden, wobei der erste und zweite Verfahrensschritt
alternierend in der Art einer Steppnaht erfolgen.
Auch aus der Druckschrift D2 ist kein Verfahren zum Laserschweißen von zwei
beschichteten Platten mit allen Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 bekannt.
Dort fehlt zumindest das Merkmal, wonach der erste und zweite Verfahrensschritt
alternierend in der Art einer Steppnaht erfolgen sollen.
Die Druckschrift D3 hat ein Verfahren zum Vorbereiten der Fügebereiche beschichteter
Werkstücke, insbesondere verzinkter Bleche, zum Schweißen mit Laserstrahlung
zum Gegenstand und ist daher gattungsfremd.
2. Der Gegenstand nach Anspruch 1 ist offensichtlich gewerblich anwendbar
und beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit:
– 7 –
Dem anmeldungsgemäßen Verfahren kommt aus dem berücksichtigten Stand der
Technik das Verfahren nach der Druckschrift D1 am nächsten. Es weist aber – wie
bereits zur Neuheit ausgeführt wurde – lediglich gattungsbildende Merkmale auf.
Die das Verfahren des geltenden Anspruchs 1 der Anmeldung kennzeichnenden
Merkmale werden in ihrer Gesamtheit dem Fachmann weder durch Druckschrift
D1 noch durch den übrigen entgegengehaltenen Stand der Technik nahegelegt.
So beschreibt die D2 zwar ein Verfahren zum Laserbearbeiten von beschichteten
Werkstücken, dabei wird jedoch jeweils nur die Beschichtung auf einem Werkstück
entfernt, um es dann anschließend zu schneiden (Fig. 1) oder zu schweißen
(Fig. 7).
Zum Entschichten lehrt die D2, wie insbesondere aus Fig. 4 u. 5 hervorgeht, die
Bearbeitungsbreite, die Bearbeitungsgeschwindigkeit sowie die Art und Menge der
Beschichtung in ein Programm einzugeben, das dann mit Hilfe der Formel 1
(Sp. 13, Z. 29) und einer Datenbank für die Formeln 2 bis 6 (Sp. 14, Z. 8-14) die
notwendige Ausgangsleistung des Lasers ermittelt (Fig. 5). Anschließend wird
eine Bearbeitungsbedingung z. B. für den Schweißvorgang eingestellt (Sp. 15,
Z. 4-8). Der zweiten Ausführungsform der Druckschrift D2, welche die beiden
Verfahrensschritte Entschichten und anschließendes Schweißen zum Gegenstand
hat, entnimmt der Fachmann, dass die Bearbeitungsgeschwindigkeit (Vorschubgeschwindigkeit)
für den Schweißvorgang größer ist als die für den Entschichtungsvorgang
(Sp. 16, Z. 20-28).
Der Fachmann mag aus der D2 und seinem Fachwissen allenfalls bei der Lösung
der gestellten Aufgabe angeregt werden, beide Verfahrensschritte mittels desselben
Laserstrahls mit im wesentlichen gleicher Leistung und Fokussierung aber
den zweiten Verfahrensschritt mit verringerter Vorschubgeschwindigkeit durchzuführen,
er erhält jedoch aus dem Stand der Technik keinerlei Anregung den ersten
und zweiten Verfahrensschritt alternierend in der Art einer Steppnaht auszuführen.
– 8 –
Die Druckschrift D3 befasst sich mit dem Abtransport der verdampften Beschichtung
aus dem Spalt zwischen zwei Platten, sodass sie noch weiter abliegt und
dem Verfahren gemäß dem geltenden Anspruch 1 der Anmeldung nicht patenthindernd
entgegenstehen kann.
Somit gelangt der Fachmann weder durch eine Zusammenschau der Lehren des
im Verfahren befindlichen Standes der Technik noch durch die Anwendung seines
Fachwissens zu einem Gegenstand gemäß Anspruch 1. Dieser ist daher patentfähig.
3. Die auf Anspruch 1 rückbezogenen geltenden Unteransprüche 2 bis 4
betreffen vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen des Verfahrens
nach Anspruch 1. Sie sind daher zusammen mit Anspruch 1 ebenfalls zu gewähren.

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Beschwerde Patentanmeldung Patenterteilung Patentrecht
Verfasst von:

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