Es liegt keine unlautere Nachahmung durch Herbeiführung einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft der Lichterketten im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
Landgericht Düsseldorf 14c O 21/21 vom 03.11.2022 – Sternbeleuchtung
…
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
T a t b e s t a n d
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung,
Schadensersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten nebst Zinsen aus
wettbewerbsrechtlichem Nachahmungsschutz in Anspruch.
Die Klägerin, deren Geschäftsgegenstand ausweislich des Handelsregisterauszugs (Anlage
GDM 1) der Im- und Export von Waren aller Art ist, vertreibt Beleuchtungsgeräte,
üblicherweise über große und bundesweit aktive Einzelhandelsketten, wie z.B. die Filialen der
ALDI-Konzerne. Im März 2019 bot die Klägerin der B SE & Co. OHG (vormals: B GmbH &
Co. OHG, im Folgenden kurz: B) eine Lichterkette mit 15-zackigen Sternen in roter und
weißer Farbgebung an. Die Lichterkette wurde in der Adventszeit 2019 über die ALDI-Filialen
in einer Umverpackung vertrieben, die mit der Handelsmarke „Lightzone“ der B
gekennzeichnet war. Auf dem Unterboden der Verpackung befand sich ein Hinweis auf die
Klägerin als verantwortliche Importeurin.
Die Lichterkette der Klägerin, die diese als Anlage GDM 2 mit Umverpackung zur Akte
gereicht hat, besteht aus zehn Sternen, wobei die Sterne jeweils 14 vierkantige und eine
siebenkantige Zacke und einen siebenkantigen Zackenstumpf mit Kabelaustritt aufweisen,
wie nachfolgend wiedergegeben:
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In den Folgejahren bot die Klägerin der B die Lichterketten erneut an, und zwar für die
Adventszeit 2020 ca. 25.000 Stück und für die Adventszeit 2021 ca. 112.000 Stück (Anlagen
GDM 10 und GDM 12). Für die ALDI-Aktionswoche ab dem 2. Dezember 2021 wurde die
Lichterkette im Werbeprospekt mit einem Einzelhandelspreis von EUR 19,99 beworben, wie
folgt:
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Die Beklagte ist ein auf die weltweite Produktion und Beschaffung von Pflanzen und Non-
Food-Artikeln für Haus und Garten spezialisiertes Unternehmen. Sie vertreibt u.a. ebenfalls
Lichterketten.
Für die Angebotssaison 2020 erhielt die Beklagte den Zuschlag der B und lieferte daraufhin
die Lichterketten der angegriffenen Ausführungsform, die gestaltet sind wie aus dem
nachfolgend wiedergegebenen Klageantrag und der – mit Umverpackung – zur Akte
gereichten Anlage GDM 13 ersichtlich.
Die Klägerin richtete zunächst unter Verweis auf ein ihr zustehendes nichteingetragenes
Gemeinschaftsgeschmacksmuster und auf die wettbewerbliche Eigenart ihrer Lichterkette mit
Schreiben vom 15.10.2020 eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte (Anlage GDM 14), die
die Beklagte unter Bezugnahme auf die Muster Herrnhuter T3, Deco-Trend und Roemer-
Fengshui u.a. wegen fehlender Eigenart des vermeintlichen nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters zurückwies (Anlage GDM 15). Daraufhin ließ die Klägerin
mit Schreiben vom 03.11.2020 die Beklagte abmahnen (Anlage GDM 16). Die Beklagte wies
die Abmahnung zurück (Anlage GDM 17). Schließlich übermittelte die Klägerin mit E-Mail
vom 07.01.2021 (Anlage GDM 18) einen Klageentwurf und forderte die Beklagte letztmalig
zur Klaglosstellung sowie zur Zahlung der Abmahnkosten auf.
Nunmehr ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 13.01.2021 eine strafbewehrte
Unterlassungserklärung befristet auf den 04.11.2022 abgeben (Anlage GDM 19).
Mit E-Mail vom 28. Januar 2021 (Anlage GDM 20) erklärte die Klägerin, die
Unterlassungserklärung mit der Maßgabe anzunehmen, dass die Befristung nicht für Werbe?,
Angebots- und Vertriebshandlungen in Deutschland gelte. Zugleich wies sie darauf hin, dass
eine befristete Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr für Angebotshandlungen in
Deutschland gestützt auf § 4 Nr. 3 UWG nicht entfallen lasse und verlangte insoweit eine
Ergänzung der Unterlassungserklärung; außerdem begehrte sie die nicht erteilten Auskünfte.
Insoweit konnten sich die Parteien indes in der Folge nicht verständigen (Anlagen GDM 20
bis GDM 22).
Die Klägerin sah sich weiterhin in ihren Rechten verletzt und hat daher am 01.03.2021 die
vorliegende Klage gegen die Beklagte eingereicht. Soweit sie die Folgeansprüche zunächst
europaweit geltend gemacht und vorrangig auf ein nicht eingetragenes
Gemeinschaftsgeschmackmuster an ihrer Lichterkette gestützt hat, hat sie die Klage in der
letzten mündlichen Verhandlung zurückgenommen. An ihren geltend gemachten
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wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen hält sie fest.
Die Klägerin behauptet, die Idee eines 15-zackigen Sternes für eine Lichterkette stamme von
ihrem Vertriebsleiter Herrn T2. Die Prototypen der Sterne seien maßgeblich von Herrn T2 und
Herrn T, der bei ihr für die Produktentwicklung und Auftragsbegleitung zuständig sei, unter
Berücksichtigung der technischen Vorgaben der B entwickelt worden. Die Prototypen habe
sie über ihre Hongkonger Niederlassung durch die chinesische Herstellerin Haining
Hongguang Lighting Electric Co., Ltd. anfertigen lassen und diese sodann mit der Herstellung
der Lichterketten beauftragt. Dabei handele es sich um eine Lohnfertigung, bei der die zur
Herstellung der Lichterkette benötigten Werkzeuge, insbesondere die Gussformen für die
Sterne, der Hongkonger Niederlassung der Klägerin und zwischenzeitlich ihr selbst
überlassen worden seien. Überdies habe die chinesische Herstellerin gegenüber der
Niederlassung der Klägerin eine Exklusivstellung für die EU zugesagt (Anlage GDM 24).
Schließlich mache auch die Angabe als Produktverantwortlicher auf der Verpackung durch
den Importhinweis deutlich, dass sie die Herstellerin i.S.d. UWG sei. Die chinesische
Herstellerin trete gegenüber dem angesprochenen Verkehr gar nicht, die B nur als Händler in
Erscheinung.
Im Zeitraum vom 25. bis 29. Oktober 2019 habe sie die Lichterketten in weißer Farbe –
17.332 Stück – und roter Farbe – 8.666 Stück – in Deutschland an die B geliefert, die sie über
ihre Filialen in der Angebotswoche 4. bis 9. November 2019 an Endkunden verkauft habe.
Erneut habe sie die Lichterketten in der Aktionswoche ab dem 2. Dezember 2021 über die
Filialen von ALDI Nord mit einer Menge von 128.610 Stück anbieten und vertreiben können.
Schließlich werde sie im Herbst 2022 ca. 80.000 Stück über die Filialen der
Einzelhandelskette LIDL vertreiben.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr lauterkeitsrechtliche Ansprüche zustünden, weil die
Beklagte gegen das Verbot unlauterer Nachahmungen durch eine unvermeidbare
Herkunftstäuschung verstoße.
Ihre Lichterkette weise aufgrund folgender Gestaltungsmerkmale wettbewerbliche Eigenart
auf:
(1) Lichterkette mit zehn Sternen,
(2) aufgereiht in Abständen, die ein von den übrigen Sternen unabhängiges Ausrichten
jedes 3D-Sterns im Raum erlauben,
(3) jeder T3 verfügt über 15 Zacken, von denen 14
(3.1) ausgeprägt kantig sind, da sie nur vier Außenflächen haben,
(3.2) vergleichsweise dünn sind, indem ihre Höhe (ca. 4,5 cm) etwa dem Dreifachen der
Ausdehnung der Grundfläche (ca. 1,5 cm) entspricht und
(3.3) je zu siebt so im Kreis gleichverteilt gruppiert sind, dass sich eine
Spiegelsymmetrie zwischen den beiden Gruppen ergibt,
wie aus nachfolgender Abbildung aus der Klageerwiderung ersichtlich:
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Die Ausgestaltung zeige beim Blick in Achsrichtung eine gleichmäßige „schöne“ Sternenoptik,
bei der eine Gruppe von sieben Zacken die andere Gruppe vollständig verdecke; bei anderen
Ausrichtungen bewirkten die Merkmale 3 bis 3.3 eine unregelmäßige, aber immer noch
filigrane Sternenoptik, wobei man bei jeder Lage im Raum etwa zehn stark ausgeprägte
Zacken wahrnehme. Insgesamt sei eine variantenreiche Ausrichtung möglich, bei der bei
gleicher Blickrichtung kein T3 dem anderen gleiche.
Soweit die Beklagte mit bloßen Voreintragungen die wettbewerbliche Eigenart ihrer
Lichterkette in Frage ziehen wolle, seien diese mangels Darlegungen zur Marktpräsenz, nicht
relevant. Vom nachfolgend wiedergegebenen Formenschatz, dessen ausreichende
Marktpräsenz sie bestreite, setze sich – wie sie im Einzelnen ausführt – ihre Lichterkette
durch die Zahl und Form der Zacken der einzelnen Sterne sowie weiterer Details betreffend
Merkmal (4) deutlich ab:
(1) Herrnhuter T3 Lichterkette der Klägerin
(17 vier- und 8 dreikantige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
(2) Deco Trend Lichterkette der Klägerin
(18 dreikantige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
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(3) Roemer-Fengshui Lichterkette der Klägerin
(11 bzw. 12 fünfeckige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
(4) HGD I GmbH Lichterkette der Klägerin
(13 sechseckige Zacken) (14 vier- und 1 siebenkantige Zacken)
Auch im Hinblick auf die nach Behauptung der Beklagten inzwischen auf dem Markt
erhältlichen weiteren Produkte (Anlagen AR 12 bis AR 14) fehle es an Darlegungen zu deren
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Marktbedeutung oder Dauer einer etwaigen Marktpräsenz und sei auf Anhieb erkennbar,
dass diese nicht die wesentlichen Gestaltungsmuster des Klagemusters aufwiesen:
Nanu-Nana Einkaufs- Fisch & U GbR H GmbH
und H GmbH
(Anlage AR 12) (Anlage AR 13) (Anlage AR 14)
Da sie ihre Lichterkette mit einer Stückzahl von ca. 26.000 in 2019 und 128.610 Stück in
2021 über die B vertrieben habe, besitze diese die erforderliche Marktpräsenz. Auch
Saisonartikeln komme ohne weiteres wettbewerbliche Eigenart auch über die Saison hinaus
zu.
Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine unmittelbare Nachahmung
ihrer Lichterkette, die alle wesentlichen Gestaltungsmerkmale, aber auch Abmessungen und
Größenverhältnisse der Sterne sowie die Abnehmbarkeit der Zacken identisch übernehme,
weshalb auch die Kenntnis des Originals zu vermuten sei. Für eine Nachahmung spreche
auch die Übernahme der wesentlichen Gestaltungsmerkmale der Verpackung, namentlich
ihrer Abmessung, der Größe und Position des Sichtfensters und der Positionierung der
Produktfotos, die über die Vorgaben, die B im Rahmen ihres Style Guides mache, deutlich
hinausgehe.
Aufgrund der nahezu identischen Nachahmung komme es zur Herkunftstäuschung. Diese sei
für die Beklagte durch eine abweichende Produktgestaltung und durch eine andere
Ausgestaltung der Umverpackung auch unter Berücksichtigung des Style Guides ohne
weiteres vermeidbar gewesen. Die lediglich auf der Unterseite der Verpackung aufzufindende
Herstellerangabe werde bei der Produktpräsentation in Werbung und Regal nicht
wahrgenommen, zumal sich der Verkehr ohnehin an der Handelsmarke „Lightzone“
orientiere. In der Angebots- und Erwerbssituation sei für den angesprochenen Verkehr
aufgrund der bloßen Produktgestaltung bzw. Aufmachung die Herstellerkennzeichnung nicht
erkennbar. Aufgrund des eher niedrigpreisigen Produktsegments sei von einer geringen
Verkehrsaufmerksamkeit auszugehen, so dass die Lichterketten vom angesprochenen
Verkehr ohne größere Prüfung und Beschäftigung erworben würden. Dabei sei den
angesprochenen Verkehrskreisen bewusst, dass die von B angebotenen und vertriebenen
Produkte nicht von B selbst hergestellt würden, wofür auch der jeweilige Herstellerhinweis auf
der Unterseite der Umverpackung spreche sowie die Tatsache, dass es sich üblicherweise
um Wochenangebote handele, die nicht mehr nachgeliefert würden.
Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch die zeitlich befristete, strafbewerte
Unterlassungserklärung vom 13.01.2021 entfallen, weil diese fortbestehe, solange das
Originalprodukt am Markt sei; sie habe ihr Produkt im Advent 2021 erneut über die B
vertrieben und werde es im Herbst 2022 über LIDL vertreiben. Beim wettbewerblichen
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Leistungsschutz bestünden keine festen zeitlichen Grenzen. Auf eine nur temporäre
Beseitigung der Wiederholungsgefahr müsse sie sich nicht einlassen.
Die Klägerin beantragt nach Rücknahme der geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche
zuletzt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland im
geschäftlichen Verkehr Lichterketten mit weißen oder roten Sternen der folgend
eingeblendeten Gestaltung anzubieten, anbieten zu lassen, in Verkehr zu bringen und in
Verkehr bringen zu lassen:
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2.
der Beklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter 1. für die Beklagte
ausgesprochenen Verurteilung ein Ordnungsgeld von bis zu EUR 250.000 oder Ordnungshaft
anzudrohen, wobei die Ordnungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten und insgesamt bis
zu zwei Jahren betragen kann und an ihren jeweiligen Geschäftsführern zu vollziehen ist;
3.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen,
der dieser durch die unter 1. genannten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland
entstanden ist und noch entstehen wird;
4.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über
den Umfang der unter 1. genannten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland durch
Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren gegliederten Verzeichnisses mit
Angaben über
a) Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, Auftraggeber und
Abnehmer,
b) Mengen der angebotenen und ausgelieferten Ware,
c) die angebotenen und vereinbarten Preise,
d) die erzielten Umsätze,
e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen,
Verbreitungszeiträume und -gebiete,
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f) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Kosten und den erzielten
Gewinn;
5.
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2021 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei teilweise unzulässig. Im Hinblick auf die
Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten fehle der Klägerin das
Rechtsschutzbedürfnis, da sich die Beklagte schon zur Zahlung bereit erklärt habe. Das
Angebot vom 13.01.2021 bestehe fort.
Auch lauterkeitsrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Ein Unterlassungsanspruch komme
schon unter Berücksichtigung der von ihr abgegebenen Unterlassungserklärung (Anlage
GDM 19) nicht in Betracht, da diese eine etwaig bestehende Wiederholungsgefahr
ausgeräumt habe. Die Befristung stehe dem nicht entgegen, da ein lauterkeitsrechtlicher
Schutz nicht länger wäre als der Schutz aus einem nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Allerdings bestehe ohnehin kein Anspruch aus
Nachahmungsschutz.
Denn die Klägerin sei – wie sich aus ihrem Vortrag und den Erkenntnissen zur
Vorveröffentlichung des zunächst geltend gemachten nicht eingetragenen
Gemeinschaftsgeschmacksmusters ergebe – schon nicht Herstellerin des Originals. Vielmehr
sei der T3 in China von Dritten entwickelt worden und die Klägerin habe ihn dort lediglich –
offenbar über die Canton Fair – eingekauft und für die B importiert. Dies bestätige der
Aufdruck auf der Umverpackung, auf dem es – unstreitig – heiße „Importiert durch“. Dabei sei
auch nicht klar, ob die Haining Hongguang Lighting Electric Co., Ltd. Originalherstellerin sei.
Eine ausschließliche Vertriebsberechtigung oder eine besondere Kollektion habe die Klägerin
nicht dargelegt. Da die Klägerin nur als Importeurin auf der Verpackung benannt sei, komme
für den Verkehr allenfalls in Betracht, dass ALDI das Produkt mit seiner Marke versehe und
auch mit seinem Image für die Qualität der Waren einstehe.
Der Lichterkette der Klägerin mangele es auch an wettbewerblicher Eigenart. Die
Bezugnahme der Klägerin auf den Vortrag zur designrechtlichen Eigenart lasse offen,
wodurch ein Herkunftshinweis begründet werde. Der Verkehr ordne die Lichterkette auch
keinem bestimmten Hersteller zu, da es sich um „Discount-Ware“ handele, bei der der
Verbraucher keinen Wert darauf lege, ob sie von einem bestimmten Unternehmen stamme
und sie, wie die Klägerin zutreffend geltend mache, ohne größere Prüfung in dem Wissen
erwerbe, dass ALDI selbst diese nicht herstelle. Wechselnde Importeure bei ALDI-Produkten
seien dabei die Regel (Beispiele in Anlagen AR 15 und AR 16), was dem Verbraucher
bekannt sei. Dieser wisse, dass es sich um „solange der Vorrat reicht“-Angebote handele,
was die Erwartung ausschließe, sie in der Folgesaison erneut erwerben zu können. Wenn im
nicht zu berücksichtigenden Einzelfall ein Käufer in der Folgesaison dasselbe Produkt
erwerben wolle, gehe es ihm allein um das Produkt, nicht um dessen Hersteller. Soweit die
Klägerin vortrage, dass sie nunmehr die Lichterkette für LIDL importiere, trete sie gleichfalls
an die Stelle des dortigen bisherigen Importeurs, was ebenfalls belege, dass es dem
Verbraucher nicht auf die Herkunft ankomme.
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Die Lichterkette setze sich auch nicht in hinreichendem Maße von den Produkten des
Marktumfeldes ab und sei vom chinesischen Muster CN #####/#### S (Anlage AR 4) und
vom nahezu identischen deutschen Muster DE 40 2019 000 256-0001 (Anlage AR 5) kaum
zu unterscheiden. Auf diesen Mustern basierende Lichterketten seien u.a. über die
Baumarktkette OBI (HDG-T3, Anlage AR 6) und im Jahr 2020 und 2021 über LIDL (Anlagen
AR 17, 18a und 18b) in Deutschland vertrieben worden.
Zum Zeitpunkt des Anbietens ihres angegriffenen Produkts im Advent 2020 hätten daher
keine Umstände (mehr) vorgelegen, die eine wettbewerbliche Eigenart der Lichterkette der
Klägerin (überhaupt) noch hätten begründen können. Zwischenzeitlich werde eine identische
Lichterkette überdies von der sehr bekannten Nanu-Nana Einkaufs- und H GmbH hergestellt
und im Internet und ihren mehreren hundert Filialen angeboten (Anlage AR 12). Ebenso
werde sie von der Fisch & U GbR (Anlage AR 13) und von der H GmbH (Anlage AR 14)
vertrieben; schließlich gebe es weitere Angebote unter der Marke „Spetebo“ u.a. auf Amazon
(Anlage AR 19). Die wettbewerbliche Eigenart – sollte sie jemals bestanden haben – sei
jedenfalls entfallen.
Ihr Produkt sei auch keine identische Nachahmung der Lichterkette der Klägerin, da es sich
insbesondere im Bereich der Kabelzufuhr dadurch deutlich unterscheide, dass anstelle eines
Zackens mit gekappter Spitze dort ein auffälliger zylindrischer Strunk angeordnet sei, wie aus
nachfolgender Ausschnitt-Zeichnung ersichtlich. Überdies sei die Lichterkette der Beklagten
kürzer.
Lichterkette der Klägerin Lichterkette der Beklagten
Außerdem könne es ohnehin nicht zu einer Herkunftstäuschung kommen, da es an einer
gewissen Bekanntheit der Lichterkette der Klägerin auch bei einem – bestrittenen –
flächendeckenden Vertrieb von 26.000 Stück im Jahr 2019 angesichts der über 2300 ALDIFilialen
in Deutschland fehle. Dass die Klägerin 128.610 Lichterketten im Jahr 2021
tatsächlich an B geliefert habe und dass diese vollständig und flächendeckend in den Verkauf
gelangt seien, bestreite sie.
Eine Herkunftstäuschung in der Erwerbssituation scheide auch aus anderen Gründen aus.
Die Bezeichnung „Lightzone“, die – eher beschreibend – auf eine Produktkategorie hinweise,
sei ebenso wie die Gestaltung der Umverpackung von der B vorgegeben. Dabei setze der
„Style Guide: Lightzone“ (Anlage AR 21) enge Vorgaben; abseits der Vorgaben habe sie
ihren Spielraum genutzt. Bloße „Erinnerungen oder Assoziationen“ an das ältere Produkt
reichten nicht aus, um eine Herkunftstäuschung zu begründen. Schließlich werde aber eine
Herkunftstäuschung des Verbrauchers, wenn es ihm im Einzelfall darauf ankomme, ein
Produkt derselben Linie wie im Vorjahr zu erwerben, dadurch ausgeschlossen, dass die
Beklagte auf der Umverpackung und auf einem an der Lichterkette angebrachten Etikett
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deutlich angegeben sei, wie nachfolgend wiedergegeben:
Umverpackung Etikett an der Lichterkette
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten
Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2022 und
20.09.2022 sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden
Entscheidungsgründen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.
Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis im
Hinblick auf die Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, da sich die
Beklagte schon zur Zahlung bereit erklärt hätte. Das Angebot vom 13.01.2021 enthält ein
Vergleichsangebot mit einer Abgeltungsklausel in Ziffer 5. Die Klägerin hat dieses Angebot
nicht angenommen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zahlung der
Abmahnkosten unabhängig von den weiter vorgeschlagenen Regelungen anbietet.
II.
Der Klägerin stehen keine Ansprüche aus wettbewerblichem Nachahmungsschutz gemäß
§§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 9 Satz 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Es liegt keine unlautere
Nachahmung durch Herbeiführung einer vermeidbaren Täuschung der Abnehmer über die
betriebliche Herkunft der Lichterketten im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
Im Einzelnen:
1.
Die Kammer unterstellt zugunsten der Klägerin, dass diese Herstellerin der von ihr
vertriebenen Lichterkette ist. Dann ist sie als Mitbewerberin der Beklagten gemäß §§ 2 Abs. 1
Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert.
2.
Bei dem gewerblichen Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Lichterketten durch
die Beklagte handelte es sich auch um geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr.
2 UWG.
3.
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Indes lag keine vermeidbare Herkunftstäuschung im Sinne des § 4 Nr. 3 lit. a) UWG vor.
Gemäß § 4 Nr. 3 lit. a) UWG handelt unlauter, wer Waren anbietet, die eine Nachahmung der
Waren eines Mitbewerbers sind, wenn er dadurch eine vermeidbare Täuschung der
Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt.
Der Vertrieb eines nachahmenden Erzeugnisses kann wettbewerbswidrig sein, wenn das
nachgeahmte Produkt über wettbewerbliche Eigenart verfügt und besondere Umstände
hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die
Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer
geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt.
Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der
Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen
Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad
der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen sind, die
die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (st. Rspr., vgl. BGH,
Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 15 – Kaffeebereiter; BGH, Urt. v. 20.09.2018, Az. I ZR
71/17, Rn. 11 – Industrienähmaschinen; BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 13 –
Handfugenpistole).
a.
Die Lichterkette der Klägerin weist schon nicht die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf,
weil es sich um eine „Massenware“ handelt, bei der der Verkehr keinen Wert auf die Herkunft
aus einem bestimmten Betrieb legt.
aa.
Einem Erzeugnis kommt wettbewerbliche Eigenart zu, wenn seine konkrete Ausgestaltung
oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf seine
betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Maßgeblich für die
Bestimmung der wettbewerblichen Eigenart ist der Gesamteindruck des nachgeahmten
Erzeugnisses. Dieser kann auch durch Gestaltungsmerkmale bestimmt oder mitbestimmt
werden, die zwar nicht für sich genommen, aber in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, im
Verkehr auf die Herkunft des nachgeahmten Produkts aus einem bestimmten Unternehmen
hinzuweisen (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 01.07.2021, I ZR 137/20, Rn. 20 – Kaffeebereiter;
BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole; BGH, Urt. v.
15.12.2016, Az. I ZR 197/15, Rn. 19 – Bodendübel).
Für die wettbewerbliche Eigenart kommt es nicht darauf an, dass die angesprochenen
Verkehrskreise den Hersteller der Ware namentlich kennen; erforderlich ist aber, dass sie
annehmen, die Ware stamme von einem bestimmten Hersteller, wie auch immer dieser
heißen möge, oder sei von einem mit diesem verbundenen Unternehmen in Verkehr gebracht
worden (BGH, Urt. v. 16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole).
Auf die Neuheit der Gestaltung kommt es ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung
eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob
sie in ihrer Kombination den Produkten ein Gepräge geben, das dem angesprochenen
Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten
ermöglicht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 60, zitiert nach juris;
OLG Düsseldorf, Urt. v. 31.1.2012, Az. I-20 U 175/11, Rn. 111 – Tablet-PC, zitiert nach juris).
Eine hohe Bekanntheit im Verkehr ist dabei nicht Voraussetzung; eine hohe Bekanntheit des
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Erzeugnisses kann aber das Vorliegen wettbewerblicher Eigenart indizieren oder deren Grad
steigern (BGH, Urt. v. 28.05.2009, Az. I ZR 124/06, Rn. 37 – LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf,
Urt. v. 22.11.2018, Az. I-15 U 74/17, Rn. 61, zitiert nach juris).
Wettbewerbliche Eigenart liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Erzeugnis aufgrund
besonderer Gestaltungsmerkmale von anderen Produkten im Marktumfeld so abhebt, dass
der Verkehr es einem bestimmten Hersteller zuordnet (BGH, Urt. v. 24.01.2013, Az. I ZR
136/11, Rn. 24 – Regalsystem). Ein Erzeugnis hat hingegen keine wettbewerbliche Eigenart,
wenn der angesprochene Verkehr die prägenden Gestaltungsmerkmale des Erzeugnisses
nicht (mehr) einem bestimmten Hersteller oder einer bestimmten Ware zuordnet (BGH, Urt. v.
16.11.2017, Az. I ZR 91/16, Rn. 14 – Handfugenpistole). Insoweit ist es erforderlich, dass der
Verkehr – anders als dies bei „Allerweltserzeugnissen” oder „Dutzendware” der Fall ist – auf
die betriebliche Herkunft des Erzeugnisses Wert legt und gewohnt ist, aus bestimmten
Merkmalen auf die betriebliche Herkunft zu schließen (BGH, Urt. v. 15.12.2016, Az. I ZR
197/15, Rn. 38 – Bodendübel; BGH, Urt. v. 22.03.2012, Az. I ZR 21/11, Rn. 34 –
Sandmalkasten; BGH, Urt. v. 02.04.2009, Az. I ZR 199/06, Rn. 10 – Ausbeinmesser; BGH,
Urt. v. 21.09.2006, Az. I ZR 270/03,Rn. 26 – Stufenleitern; BGH, Urt. v. 03.05.1968, Az. I ZR
66/66, Rn. 41 – Pulverbehälter, zitiert nach juris). Denn die Funktion des (ungeschriebenen)
Tatbestandsmerkmals der wettbewerblichen Eigenart besteht darin, den Schutz vor
Nachahmung auf solche Leistungsergebnisse zu beschränken, die unter Berücksichtigung
der Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer und der
Allgemeinheit schutzwürdig sind (vgl. Köhler in: Köhler/ Bornkamm/Feddersen, UWG, 40.
Aufl. 2022, § 4 Rn. 3.30).
Angesprochene Verkehrskreise sind hier die Endverbraucher, die die Lichterkette erwerben.
Die Kammermitglieder sind in der Lage, die sich insbesondere aus der Gestaltung
ergebenden Herkunftsvorstellungen dieses Verkehrskreises aus eigener Sachkunde und
Erfahrung zu beurteilen, da sie selbst Teil des angesprochenen Verkehrskreises sind und
überdies als Mitglieder einer Spezialkammer für Wettbewerbssachen über besondere
Expertise verfügen, die es ihnen ermöglicht, die Herkunftsvorstellungen des gesamten
angesprochenen Verkehrskreises im Hinblick auf die streitgegenständlichen Produkte zu
beurteilen.
bb.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt der Lichterkette der Klägerin keine
wettbewerbliche Eigenart zu.
Zwar ist die Klägerin ihrer Darlegungslast nachgekommen und hat zu dem Produkt und
dessen Merkmalen, die seine wettbewerbliche Eigenart begründen sollen, konkret vortragen
und dies mit Abbildungen veranschaulicht. Insoweit wird auf die im Tatbestand
wiedergegebenen Abbildungen und die Merkmalsgliederung Bezug genommen. Beim
Markteintritt gab es auch keine Entgegenhaltungen, die dem Entstehen einer
wettbewerblichen Eigenart der Lichterketten mit ihren zehn Sternen, die eine Kombination
von 14 vierkantigen, spiegelsymmetrisch angeordneten Zacken und einer siebenkantigen
Zacke sowie einem siebenkantigen Zackenstumpf aufweisen, entgegenstanden.
Gleichwohl vermochten die Lichterketten keine wettbewerbliche Eigenart zu erlangen, weil es
sich um ein „Allerweltserzeugnis“ handelt, bei dem der Verkehr keinen Wert auf die
betriebliche Herkunft legt. Die Lichterkette ist ein eher niedrigpreisiger, saisonaler
Dekorationsartikel, der beim Discounter ALDI vertrieben wurde. Bei einem solchen Produkt
steht für den Verkehr im Vordergrund, zu einem niedrigen Preis ein Erzeugnis zu erwerben,
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das nur vorübergehend (saisonal) genutzt wird, der Mode unterliegt und vielleicht schon im
Folgejahr durch einen anderen Dekorationsartikel ersetzt wird. Es bedarf deshalb auch keiner
hervorgehobenen Qualität, sondern vornehmlich eines gefälligen Designs und eines nicht zu
hohen Preises. Die Lichterkette wird daher – wie auch die Klägerin annimmt – ohne größere
Prüfung und Beschäftigung erworben. Für den Verkehr, der davon ausgeht, dass die
notwendige Produktsicherheit und ein Mindestmaß an Qualität durch die Einkaufsabteilung
des Discounters sichergestellt werden, ist unerheblich, woher das Produkt kommt. So wird er
zwar annehmen, dass das Produkt – wie solche Erzeugnisse häufig – wahrscheinlich in
Fernost produziert wurde, sich über die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb aber gerade
keine Vorstellung machen. Damit geht auch einher, dass die Verpackung zwar einen Hinweis
auf den Importeur aufweist, dies aber gänzlich untergeordnet, da die Herkunft den Verkehr
regelmäßig nicht interessiert. Auffällig sind vielmehr die Handelsmarke des Discounters und
die sich in die Produktlinie der unter dieser Handelsmarke vertriebenen Produkte einfügende
Aufmachung, die der Verkehr ebenfalls dem Discounter und nicht etwa dem Hersteller des
jeweiligen Erzeugnisses zuordnet.
Insoweit weiß der Verbraucher auch, dass Discounter nicht nur einige wenige Lieferanten
haben, sondern mit wechselnden Vertragspartnern erst niedrige Preise im Einkauf erzielen
und an die Endkunden weitergeben können. Die üblichen Lieferantenwechsel zeigen sich
auch darin, dass auch die Klägerin nunmehr ihr Produkt bei dem Discounter LIDL platziert hat
und dort den Lieferanten ersetzt, während 2020 die Lichterkette der Beklagten das Produkt
der Klägerin bei dem Discounter ALDI ersetzte, hiernach aber wieder die Klägerin lieferte.
Zurecht weist die Beklagte darauf hin, dass mit den „solange der Vorrat reicht“-Angeboten
saisonaler Artikel beim Discounter, grundsätzlich die Erwartung ausgeschlossen wird,
dasselbe Erzeugnis in der Folgesaison zu erwerben. Kommt es ihm ausnahmsweise darauf
an, wird er mit erhöhter Aufmerksamkeit die Produktübereinstimmung prüfen und die
Unterschiede feststellen, wobei es ihm auch dann nicht auf den Hersteller, sondern eben die
Produktübereinstimmung ankommt.
b.
Legt der Verkehr – wie hier – auf die betriebliche Herkunft eines Produktes keinen Wert,
erlangt es keine wettbewerbliche Eigenart und eine Täuschung über die Herkunft kann mithin
nicht erfolgen.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 709
ZPO.
Der Streitwert wird bis zur mündlichen Verhandlung vom 20.09.2022 auf 70.000 € und
sodann auf bis 65.000 € festgesetzt.
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