Für die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage bis zur Erledigung des Löschungsverfahrens genügen vernünftige Zweifel des Verletzungsgerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters.
Für die Aussetzung einer Gebrauchsmusterverletzungsklage nach § 19 Satz 1 GebrMG bis zur Erledigung des vorgreiflichen Löschungsverfahrens genügen im Regelfall bereits vernünftige Zweifel des Verletzungsgerichts an der Wirksamkeit des Gebrauchsmusters.…