Von horak Rechtsanwälte
In Bundessortenschutzamt, Neue Sorte, Pflanzensorten, Schutz für Pflanzensorten, Sorte schützen, Sortenschutz, SortenschutzG, Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz, § 6 SortG
Nach § 6 Abs. 1 SortG gilt eine Sorte als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im Inland oder von vier Jahren (bei Reben und Baumarten sechs Jahren) im Ausland zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind
§ 6 Abs. 1 SortG ist mangels einer einheitlichen Regelung über eine kürzere Frist innerhalb der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine Sorte als neu gilt, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile…