Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen muss erst zu einem Zeitpunkt angebracht werden, in welchem sowohl die Verletzungs- als auch die Rechtsbestandsfrage hinreichend geklärt sind
Die Verfügungsklägerin durfte den Verfügungsantrag nach Verkündung der Entscheidung der Technischen Beschwerdekammer des EPA vom 01.06.2016 nicht bis zur Veröffentlichung der Gründe zurückstellen. Der Antragsteller muss allerdings den Verfügungsantrag erst…