Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer vertreiben, die auf den Nassrasierer “Gillette Mach 3” von Gillette passen (Patentverletzung).

Wilkinson darf keine Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer vertreiben, die auf den Nassrasierer “Gillette Mach 3” von Gillette passen (Patentverletzung).

Die Rasierklingeneinheit des Nassrasieres “Gillette Mach” darf nicht nachgemacht werden

Mit Urteil vom 18. Juli 2017 (4a O 66/17) hat die 4a-Patentkammer des Landgerichts Düsseldorf der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten für Nassrasierer zu vertreiben, die auf den Nassrasierer “Gillette Mach 3” von Gillette passen.

Die US-amerikanische Gesellschaft Gillette ist Inhaberin des Patents EP 1 695 800 B1 für eine „auswechselbare Rasierklingeneinheit mit einer Klingeneinheit und mit einer Einheitenverbindungsstruktur“. Gillette vertreibt in Deutschland den Nassrasierer “Gillette Mach 3” mit austauschbarer Klingeneinheit, der diesem Patent gemäß ausgestaltet ist. Das Patent steht in Kraft mit Priorität vom 19.02.1997. Dieses Patent war schon im Jahre 2013 einmal Gegenstand eines Rechtsstreits. Damals hatte das Bundespatentgericht darauf hingewiesen, dass das Patent rechtsbeständig sei; letztlich hatten die Parteien sich geeinigt.

Gillette hat in dem jetzt zu entscheidenden einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Solinger Unternehmensgruppe Wilkinson Sword in Deutschland zu verbieten, ihr Patent zu verletzen: sie sollen keine auswechselbaren Rasierklingeneinheiten mehr verkaufen dürfen, die auf den “Gillette Mach 3”-Nassrasierer passen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist, dass die von Wilkinson Sword belieferten fünf Drogeriemärkte die unter Eigenmarken vertriebenen Rasierklingeneinheiten ca. 30 % günstiger verkauft haben als die Rasierklingeneinheit von Gillette.

Die 4a-Patentkammerkammer des Landgerichts Düsseldorf hat Gillette Recht gegeben und im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass Wilkinson Sword es zu unterlassen haben, eine auswechselbare Rasierklingeneinheit zu vertreiben, die das Patent von Gillette verletzt und auf den Nassrasierer “Gillette Mach 3” passt.

Entscheidend bei dem Patent EP 1 695 800 B1 sei die Verbindung zwischen Rasierklingeneinheit und Handstück, der Ausschnitt, der sog. cutaway portion, der das Zusammenführen von Handstück und Klingeneinheit verbessere. Genau dieses Merkmal mache die von Wilkinson Sword und den Drogeriemärkten in Deutschland billiger verkaufte Klingeneinheit nach.

Der Bestand des Gillette-Patents sei im vorliegenden einstweiligen Verletzungsverfahren ausreichend gesichert, auch wenn Wilkinson Sword am 28.06.2017 beim Bundespatentgericht in München eine Nichtigkeitsklage eingereicht habe. Denn das Bundespatentgericht habe schon 2013 in einem anderen Verfahren auf die Rechtsbeständigkeit des Patents hingewiesen. Der Ausgang eines Hauptsache-Verletzungsverfahrens müsse nicht mehr abgewartet werden, weil das Patent am 18.02.2018 erlischt und Wilkinson die Verletzungshandlungen ja bewusst erst kurz vor Ablauf des Patents begonnen habe. Schließlich hat die 4a-Patentkammer auch bei Vergleich des Patents mit anderen 1997 bekannten technischen Lösungen für Rasierklingeneinheiten keine Zweifel am Rechtsbestand des Gillette-Patents. Vielmehr sei die Gillette-Lösung im Vergleich zum Stand der Technik erfinderisch gewesen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig; es kann Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.

Der Streitwert beträgt 1.000.000,– Euro.

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