Nachfolgend die Grundzüge der EPA-Praxis vom europäischen Patentamt zu Softwarepatenten:
In diesem Artikel soll die Praxis des EPA bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen dargelegt werden. Dies soll Patentpraktikern, die Anmeldungen auf diesem Gebiet einreichen, bei der Klärung von Fragen helfen, die sich auf Entscheidungen der Beschwerdekammern des EPA oder auf die Urteile einiger nationaler Gerichte hin stellen könnten. Während bestimmte Gegenstände und Tätigkeiten nach Artikel 52 (2) und (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sind, kann ein computerimplementiertes Verfahren nach dem EPÜ patentrechtlich geschützt werden. Nachfolgend soll beschrieben werden, wie die Bestimmungen der Artikel 52 und 56 EPÜ bei der Prüfung computerimplementierter Erfindungen und insbesondere bei computerimplementierten Geschäftsmethoden angewandt werden. Computerimplementierte Erfindung Eine Erfindung, zu deren Ausführung ein Computer, ein Computernetz oder eine sonstige programmierbare Vorrichtung eingesetzt wird und die mindestens ein Merkmal aufweist, das ganz oder teilweise mit einem Computerprogramm realisiert wird, wird als computerimplementierte Erfindung bezeichnet. Ausschluss von der Patentierbarkeit Gemäß Artikel 52 Absatz 1 EPÜ 2000 werden europäische Patente für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Das EPÜ enthält zwar keine Definition des Begriffs “Erfindung”, dafür aber eine nicht erschöpfende Auflistung von bestimmten Gegenständen und Tätigkeiten in Artikel 52 (2), die nicht als Erfindungen gelten.
Die Auslegung der nicht erschöpfenden Liste ist allerdings durch Artikel 52 (3) auf die besagten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche beschränkt. Der Begriff “als solche” in Artikel 52 (3) wurde im EPÜ bewusst nicht definiert, um eine gewisse Flexibilität bei der Entscheidung zu gestatten, welche Tätigkeiten und Gegenstände als vom Patentschutz ausgenommen angesehen werden. Bei der Auslegung des Umfangs der vom Patentschutz ausgeschlossenen Gegenstände und Tätigkeiten hat das EPA den technischen Charakter einer Erfindung stets als wesentliches Erfordernis für die Patentierbarkeit betrachtet. Fehlt der technische Charakter, so liegt keine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ vor. Diese Auslegung wird beispielsweise gestützt durch die Regeln 271 und 292 der Ausführungsordnung zum EPÜ. Da eine Erfindung technischen Charakter aufweisen muss, geht man in der Regel davon aus, dass nur Gegenstände und Tätigkeiten, die rein abstrakte Konzepte ohne jeglichen technischen Bezug darstellen, Nichterfindungen im Sinne des Artikels 52 EPÜ sind (T 258/03, ABl. EPA 2004, 575). Beispiele für vom Patentschutz ausgeschlossene Gegenstände Ein computerimplementiertes Verfahren kann zumindest teilweise definiert werden durch: mathematische Methoden, die Wiedergabe von Informationen, ästhetische Formschöpfungen mit kognitiver Wirkung und Pläne für geschäftliche Tätigkeiten. Die folgenden Beispiele definieren Gegenstände oder Tätigkeiten, die keinerlei technischen Charakter haben und deshalb für sich genommen nach Artikel 52 (2) a) – d) unter Berücksichtigung des Artikels 52 (3) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sind. Eine mathematische Methode für das Entwerfen von elektrischen Filtern (Richtlinien C-IV, 2.3.3). Merkmale, die auf den Nutzer nur eine ästhetische oder kognitive Wirkung ausüben können (T 125/04).
Gegenstände mit abstraktem oder intellektuellem Charakter wie ein Plan zur Organisation einer kommerziellen Tätigkeit. Computerprogramme, die keinen technischen Effekt erzeugen können, der über die normalen, beim Betrieb eines Programms auf einem Computer stets vorhandenen technischen Effekte hinausgeht (T 1173/97). Gegenstände, die nur durch den kognitiven Informationsgehalt für einen Beobachter definiert sind, wobei dieser Informationsgehalt keine Auswirkung auf die technische Funktion des Verfahrens oder des Systems hat, in dem er verwendet wird, sondern vielmehr während des Betriebs eines Systems oder der Ausführung eines Verfahrens genutzt wird (T 1194/97). Technische Überlegungen Das Erfordernis des technischen Charakters ist zwar erfüllt, wenn zur Ausführung der Erfindung technische Überlegungen erforderlich sind (T 769/92, ABl. EPA 1995, 525), doch müssen sich solche technischen Überlegungen auch im beanspruchten Gegenstand niederschlagen. Das Vorliegen technischer Überlegungen reicht allerdings nicht aus, um einem Verfahren, das ausschließlich mental ausgeführt werden kann, technischen Charakter zu verleihen (T 914/02). Gegenstände, die technische und nicht technische Aspekte aufweisen Insbesondere computerimplementierte Geschäftsmethoden werden typischerweise als Gegenstände beschrieben, die sich allem Anschein nach zunächst einmal in Aspekte mit technischem Charakter und Aspekte ohne technischen Charakter einteilen lassen. Solche Gegenstände sind nicht vom Patentschutz ausgeschlossen, da jeder Gegenstand, der technische Mittel umfasst und damit technischen Charakter aufweist, eine Erfindung im Sinne des Artikels 52 (1) EPÜ ist (T 258/03, ABl. EPA 2004, 575). Die Patentfähigkeit dieser Gegenstände bestimmt sich damit nach den Kriterien der Neuheit, der erfinderischen Tätigkeit und der gewerblichen Anwendbarkeit.
Beurteilung des Gegenstands als Ganzes Eine objektive und einheitliche Prüfung einer computerimplementierten Erfindung setzt voraus, dass beurteilt wird, welche Aspekte eines Gegenstands zum technischen Charakter des Gegenstands als Ganzes beitragen und welche nicht (T 641/00, ABl. EPA 2003, 352, Nr. 7 der Entscheidungsgründe). Bei dieser Beurteilung wird zunächst ermittelt, welche Aspekte des Gegenstands – wenn man sie unabhängig vom Rest betrachtet – Gegenstände oder Tätigkeiten im Sinne des Artikels 52 (2) und (3) darstellen. Diese Aspekte können als die anscheinend nicht technischen Aspekte des Gegenstands bezeichnet werden. Die restlichen Aspekte weisen technischen Charakter auf und können als die eindeutig technischen Aspekte des Gegenstands bezeichnet werden. Technischer Charakter des gesamten Gegenstands Anschließend wird beurteilt, ob aus dem Inhalt der Anmeldung in der eingereichten Fassung insgesamt abgeleitet werden kann, dass die anscheinend nicht technischen Aspekte eine Änderung in der physikalischen Beschaffenheit oder der technischen Funktionsweise der eindeutig technischen Aspekte bewirken können (T 26/86, ABl. EPA 1988, 19, Nr. 3.3 der Entscheidungsgründe) oder dass sie technische Überlegungen widerspiegeln, die zur Ausführung der offenbarten Erfindung erforderlich sind. Jeder anscheinend nicht technische Aspekt, auf den dies zutrifft, trägt zum technischen Charakter bei und ist damit nicht rein nicht technisch. Diese weitere Beurteilung des Gegenstandes als Ganzes kann zur Einsicht führen, dass alle Aspekte zum technischen Charakter und somit zu einer technischen Lösung einer technischen Aufgabe beitragen. In diesem Fall hat es keinen Sinn, den Gegenstand weiter nach technischen und nicht technischen Aspekten zu unterscheiden. So kann etwa bei einem Gegenstand, der einen Informationsgehalt (anscheinend nicht technischer Aspekt) und eine Vorrichtung (eindeutig technischer Aspekt) umfasst, festgestellt werden, dass der Informationsgehalt während des Betriebs der Vorrichtung in einer Art und Weise verwendet wird, die sich auf die technische Funktion der Vorrichtung auswirkt oder sie berücksichtigt und damit zum technischen Charakter beiträgt. Wird jedoch festgestellt, dass die anscheinend nicht technischen Aspekte die physikalische Beschaffenheit oder die technische Funktionsweise der eindeutig technischen Aspekte nicht beeinflussen und sie auch keine technischen Überlegungen widerspiegeln, die zur Ausführung der offenbarten Erfindung erforderlich sind, dann rufen die nicht technischen Aspekte bei der Interaktion mit den eindeutig technischen Aspekten keine technische Wirkung hervor. In diesem Fall umfasst der Gegenstand eindeutig technische Aspekte, die zum technischen Charakter beitragen, und rein nicht technische Aspekte, die nicht dazu beitragen. Sofern z. B. die gemäß einem Verfahren zu verarbeitenden Daten (anscheinend nicht technische Aspekte) weder Betriebsparameter einer Vorrichtung repräsentieren noch auf die physikalisch- technische Arbeitsweise einer Vorrichtung (eindeutig technische Aspekte) einwirken und durch das Verfahren keine technische Aufgabe gelöst wird, tragen dieses Verfahren und die damit verbundenen Daten nicht zum technischen Charakter bei (T 158/88) und bilden damit die rein nicht technischen Aspekte des Gegenstands. Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit einer beanspruchten Erfindung Erfinderische Tätigkeit Gemäß Artikel 56 Satz 1 EPÜ gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann in nicht naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Stand der Technik Als Stand der Technik für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit gelten gemäß der Definition in Artikel 54 (2) EPÜ die Informationen, die für ein bestimmtes Gebiet der Technik relevant sind (T 172/03, nicht veröffentlicht). Der nächstliegende Stand der Technik stammt somit aus einem technischen Gebiet und wird auf Grundlage des in den Patentansprüchen und in der Beschreibung identifizierten technischen Inhalts ermittelt.
Sobald der Stand der Technik feststeht, werden alle Unterschiede zwischen dem Gegenstand des Patentanspruchs und dem nächstgelegenen Stand der Technik ermittelt. Technischer Beitrag Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand erfinderisch ist, kommt es darauf an, welchen technischen Beitrag er zum Stand der Technik leistet. Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum technischen Charakter beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant (siehe T 37/82, ABl. EPA 1984, 71; T 294/89, nicht im ABl. EPA veröffentlicht, und T 641/00, ABl. EPA 2003, 352). Sie können beispielsweise nur zur Lösung einer nicht technischen Aufgabe beitragen, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft (siehe T 931/95, ABl. EPA 2001, 441). Objektive technische Aufgabe Bei der objektiven technischen Aufgabe muss es sich um eine Aufgabe handeln, die vom Fachmann in einer realistischen Situation gelöst werden soll. Der Fachmann sollte als Mann der Praxis auf einem Gebiet der Technik angesehen werden (T 641/00, ABl. EPA 2003, 352, Nr. 8 der Entscheidungsgründe). Zudem muss die objektive technische Aufgabe so formuliert werden, dass sich eine erfinderische Tätigkeit auf keinen Fall aus den rein nicht technischen Aspekten des Gegenstands ergibt (T 1053/98, nicht im ABl. EPA veröffentlicht). In dieser Hinsicht können rein nicht technische Aspekte, die eine Zielsetzung auf einem nicht technischen Gebiet definieren und daher nicht zum technischen Charakter einer offenbarten Erfindung beitragen, bei der Formulierung der technischen Aufgabe in Form einer Anforderungsspezifikation erscheinen, die der Fachmann auf einem technischen Gebiet als Teil der Rahmenbedingungen für die zu lösende technische Aufgabe erhält, insbesondere als eine zwingend zu erfüllende Vorgabe (T 641/00, ABl. EPA 2003, 352; T 1053/98, nicht im ABl. EPA veröffentlicht). Dabei ist die objektive technische Aufgabe jedoch so zu formulieren, dass sie keine Hinweise auf die technische Lösung enthält, denn das Einbeziehen eines Teils eines Lösungsgedankens aus der Erfindung in die Aufgabe muss bei der Bewertung des Stands der Technik unter dem Aspekt dieser Aufgabe zwangsläufig zu einer retrospektiven Betrachtungsweise der erfinderischen Tätigkeit führen. Unterscheidet sich ein beanspruchter Gegenstand vom Stand der Technik nur durch rein nicht technische Aspekte, so weist dieser Gegenstand keine erfinderische Tätigkeit auf, weil kein technischer Beitrag zum Stand der Technik geleistet werden und somit keine objektive technische Aufgabe formuliert werden kann. Unterscheidet sich ein beanspruchter Gegenstand vom Stand der Technik sowohl durch Aspekte, die zum technischen Charakter beitragen, als auch durch rein nicht technische Aspekte, so ist die objektive technische Aufgabe anhand der Aspekte zu formulieren, die zum technischen Charakter beitragen, wobei die rein nicht technischen Aspekte eine im Rahmen der zu lösenden Aufgabe zwingend zu erfüllende Vorgabe darstellen. Zusammenfassung Ein beanspruchter Gegenstand wird bei der Prüfung, ob einzelne Merkmale zu seinem technischen Charakter beitragen, immer als Ganzes gesehen. Bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit wird jedoch nur der Teil berücksichtigt, von dem feststeht, dass er zum technischen Charakter des Gegenstands beiträgt. Die rein nicht technischen Aspekte eines beanspruchten Gegenstands, die eine Zielsetzung auf einem nicht technischen Gebiet definieren, können bei der Formulierung der technischen Aufgabe als Anforderungsspezifikation aufscheinen, insbesondere als zwingend zu erfüllende Vorgabe. Die EPA-Praxis unterscheidet sich von der des USPTO insofern, als das EPA eine erfinderische Tätigkeit nur anerkennt, wenn eine Erfindung eine nicht naheliegende technische Lösung zu einer technischen Aufgabe darstellt, während beim USPTO das Erfordernis des Nichtnaheliegens auch ohne einen solchen technischen Beitrag erfüllt sein kann.
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